Auf einen Blick
- Bandbreiten realistisch angeben („bis zu“ reicht allein nicht)
- Monatspreis über die gesamte Laufzeit transparent
- „Flat“ und „unbegrenzt“ nur ohne versteckte Drosselung
Telekommunikationsanbieter werben mit Geschwindigkeiten, Datenvolumen und subventionierten Geräten. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält seit 2021 umfassende Verbraucherschutzregeln, die die Werbung prägen.
Rechtsrahmen
- § 54 TKG: Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss
- Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120: Informationspflichten zu Geschwindigkeiten (minimal, normalerweise verfügbar, maximal)
- § 56 TKG: Laufzeiten und Kündigung, Höchstlaufzeit 24 Monate
- PAngV und UWG: Gesamtpreis, Preisstaffeln, Gerätezuzahlungen
Beispielsfälle
Ein Kabelanbieter wirbt mit „bis zu 1.000 Mbit/s“, in vielen Haushalten liegen aber nur 300 Mbit/s an. Wird die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht genannt, droht eine Irreführung.
Ein DSL-Tarif wird mit „19,99 €“ beworben; ab dem 7. Monat kostet er 44,99 €. Der höhere Preis muss gleichrangig erkennbar sein.
Ein Mobilfunktarif heißt „Unlimited“, wird aber nach 50 GB gedrosselt. Die Bezeichnung ist irreführend.

