Auf einen Blick
- Ökostrom- und Klimaaussagen nach neuem UWG prüfen
- Preise inklusive Boni transparent darstellen
- Förder- und Ersparnisversprechen belegen
Der Energiemarkt ist hart umkämpft. Versorger werben mit Neukundenboni, Preisgarantien und Umweltversprechen; die Solar- und Wärmepumpenbranche mit Ersparnisrechnungen und Förderungen. Seit 27.09.2026 gelten verschärfte Regeln für Umweltaussagen.
Rechtsrahmen
- § 41 EnWG: Transparenzanforderungen an Energielieferverträge
- § 42 EnWG: Stromkennzeichnung (Energieträgermix)
- UWG: Irreführung über Preise, Herkunft und Umweltwirkung; neue schwarze Liste (Nr. 4a–4c)
- PAngV: Gesamtpreise, Grundpreis in Cent pro kWh
- § 7 UWG: Telefonwerbung, Haustürwerbung
Beispielsfälle
Ein Gasversorger wirbt mit „klimaneutralem Erdgas“, weil Emissionen über Waldprojekte kompensiert werden. Seit 27.09.2026 ist das nach Anhang Nr. 4c UWG stets unzulässig.
Ein Stromtarif wird mit einem Jahrespreis beworben, der den einmaligen Neukundenbonus bereits abzieht, ohne dass dies klar erkennbar ist. Für das zweite Jahr steigen die Kosten deutlich. Die Werbung ist irreführend.
Ein Solaranbieter verspricht „bis zu 100 % weniger Stromkosten“ und rechnet mit einem unrealistisch hohen Eigenverbrauch. Die Ersparnisberechnung muss auf nachvollziehbaren Annahmen beruhen.

