Auf einen Blick
- „kostenlos“ nur, wenn keine Kosten anfallen
- Keine direkten Kaufaufforderungen an Kinder
- Preise in Echtgeld transparent machen
Apps und Spiele finanzieren sich über In-App-Käufe, Abonnements und virtuelle Währungen. Die EU-Verbraucherbehörden haben Grundsätze für In-Game-Währungen veröffentlicht; Gerichte ahnden vor allem Kaufaufforderungen an Kinder.
Rechtsrahmen
- UWG Anhang Nr. 21 („gratis“), Nr. 28 (Kinder)
- §§ 5, 5a UWG: Transparenz von Preisen in virtueller Währung, Abo-Modellen, Testphasen
- § 312k BGB: Kündigungsbutton
- Jugendschutzgesetz: Berücksichtigung von Kaufanreizen und Lootboxen bei der Alterseinstufung
- Digital Services Act: Dark Patterns, Minderjährigenschutz
Beispielsfälle
Ein Online-Rollenspiel fordert Spieler mit „Schnapp dir jetzt die günstige Gelegenheit“ und kindertypischer Sprache zum Kauf von Ausrüstung auf. Der BGH sah darin eine unzulässige unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (BGH, Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 34/12, Runes of Magic).
Eine App wird mit „100 % kostenlos“ beworben, wesentliche Spielinhalte sind aber nur gegen Bezahlung nutzbar. Ohne klaren Hinweis auf In-App-Käufe ist das irreführend.
Eine Fitness-App bietet eine „kostenlose Testwoche“, die sich automatisch in ein Jahresabo für 79,99 € umwandelt. Der Hinweis darauf muss vor dem Abschluss klar und deutlich sein.

