Auf einen Blick
- Flugpreise stets als Endpreis inkl. Steuern und Gebühren
- Pflichtgebühren nicht erst im Buchungsprozess
- „klimaneutral fliegen“ seit 27.09.2026 riskant
Reiseanbieter, Portale und Airlines werden häufig wegen Drip Pricing, intransparenter Gebühren und irreführender Bewertungen abgemahnt. Hinzu kommen unionsrechtliche Sondervorschriften.
Rechtsrahmen
- Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008: Flugpreise sind jederzeit als Endpreis mit allen unvermeidbaren Steuern, Gebühren und Zuschlägen anzugeben
- §§ 651a ff. BGB, Art. 250 EGBGB: Informationspflichten bei Pauschalreisen
- PAngV: Gesamtpreis bei Unterkünften einschließlich obligatorischer Gebühren
- UWG: Bewertungen, Rankings, Verfügbarkeitsangaben („nur noch 1 Zimmer“)
Beispielsfälle
Eine Airline zeigt im ersten Schritt der Buchung einen Grundpreis und addiert Kerosinzuschlag und Servicegebühr später. Der EuGH verlangt den Endpreis von Anfang an (EuGH, Urt. v. 15.01.2015 – C-573/13, Air Berlin).
Ein Hotelportal zeigt „79 € pro Nacht“; vor Ort fällt eine obligatorische Resort-Gebühr von 25 € an. Unvermeidbare Gebühren gehören in den Gesamtpreis.
Eine Buchungsplattform zeigt „Nur noch 1 Zimmer frei!“, obwohl sich die Angabe nur auf das eigene Kontingent bezieht. Das kann als künstliche Verknappung irreführend und aggressiv sein.

