Auf einen Blick
- Werbung erlaubt, wenn sachlich und berufsbezogen
- Keine Werbung um Einzelaufträge im konkreten Fall
- „Spezialist“ und „Fachanwalt“ nur mit Nachweis
Freie Berufe dürfen werben, unterliegen aber berufsrechtlichen Grenzen, die über § 3a UWG auch von Kollegen durchgesetzt werden können.
Rechtsrahmen
- § 43b BRAO, §§ 6 ff. BORA: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist
- § 7 BORA: Benennung von Teilbereichen und Bezeichnungen wie „Spezialist“
- Fachanwaltsordnung: Fachanwaltsbezeichnung nur nach Verleihung
- § 57a StBerG, Berufsordnungen der Architekten- und Ingenieurkammern
Beispielsfälle
Eine Kanzlei schreibt nach einem Zugunglück gezielt Betroffene an und bietet ihre Vertretung an. Werbung um ein Mandat im Einzelfall ist unzulässig, wenn der Empfänger in einer konkreten Angelegenheit Beratungsbedarf hat und der Werbende dies kennt und ausnutzt.
Eine Kanzlei wirbt mit „98 % gewonnene Verfahren“. Ohne nachvollziehbare Grundlage ist die Angabe irreführend und unsachlich.
Ein Steuerberater bezeichnet sich als „Spezialist für Erbschaftsteuer“, ohne entsprechende vertiefte Kenntnisse belegen zu können. Die Bezeichnung ist irreführend.

