Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Auf einen Blick

  • Nur zugelassene Health Claims aus der EU-Liste
  • Keine Krankheits- oder Heilversprechen
  • Pflichtangaben nach NemV und Anzeige beim BVL

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Trotzdem werben viele Anbieter mit Wirkungen, die nur Arzneimitteln zustehen. Das macht den Markt zu einem der am häufigsten abgemahnten Bereiche – durch Mitbewerber, den Verband Sozialer Wettbewerb, Verbraucherzentralen und die Lebensmittelüberwachung.

Rechtsrahmen

RegelungInhalt
Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006nur zugelassene nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Art. 7 Abs. 3 LMIVkeine krankheitsbezogenen Angaben
Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)Bezeichnung, Pflichtangaben, Warnhinweise, Anzeige beim BVL
Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283neuartige Zutaten nur mit Zulassung
UWG §§ 3a, 5Durchsetzung durch Mitbewerber und Verbände

Typische Verstöße

  • Wirkversprechen wie „stärkt das Immunsystem“, „entgiftet“, „gegen Gelenkschmerzen“ ohne zugelassenen Claim
  • Abwandlung zugelassener Claims („Zink unterstützt Ihre Abwehrkräfte massiv“)
  • Hinweise auf Krankheiten, Symptome oder ärztliche Empfehlungen
  • Abnehmwerbung mit Angaben über Dauer oder Ausmaß der Gewichtsabnahme (Art. 12 lit. b HCVO)
  • „Botanicals“: Pflanzenstoffe, für die noch keine Claims zugelassen sind, werden mit Wirkungen beworben
  • fehlende Pflichtangaben im Online-Shop (empfohlene Tagesdosis, Warnhinweise)

Beispielsfälle

Immunsystem

Ein Shop bewirbt Vitamin-D-Kapseln mit „Schutz in der Erkältungszeit“. Das ist ein krankheitsbezogener Hinweis. Zulässig wäre der zugelassene Claim, dass Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt – mit dem erforderlichen Mindestgehalt.

Abnehmprodukt

Ein Anbieter wirbt mit „minus 5 kg in 14 Tagen“. Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nach Art. 12 lit. b HCVO verboten, selbst wenn Kundenbewertungen sie bestätigen.

Influencer

Eine Fitness-Influencerin empfiehlt Kollagenpulver „für straffe Haut und gesunde Gelenke“. Der Hersteller haftet als Auftraggeber für die nicht zugelassenen Gesundheitsangaben.

Rechtsprechung

Der BGH verlangt, jede Aussage einzeln darauf zu prüfen, ob sie gesundheitsbezogen ist; „schöne Haut von innen“ hat er für Kollagen-Trinkampullen nicht als Gesundheitsangabe gewertet (BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 135/24). Allgemeine Wohlbefindensaussagen brauchen aber stets einen beigefügten speziellen Claim (Art. 10 Abs. 3 HCVO).

Checkliste

  1. Jeden Claim mit der EU-Register-Formulierung abgleichen
  2. Mindestgehalte und Bedingungen des Claims prüfen
  3. Website, Shop, Verpackung, Social Media und Influencer-Briefings einheitlich halten
  4. Pflichtangaben und Warnhinweise vollständig angeben
  5. Anzeige beim BVL dokumentieren

Weitere Grundlagen: Lebensmittelwerbung und Health Claims

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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