Auf einen Blick
- Verbrauchs- und CO2-Angaben nach Pkw-EnVKV
- Überführungskosten in den Endpreis
- E-Auto-Reichweiten realistisch angeben
Autohäuser und Hersteller werden häufig wegen fehlender Pflichtangaben und unklarer Preise abgemahnt. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) wurde 2024 grundlegend neu gefasst und sieht ein farbiges CO2-Label vor.
Rechtsrahmen
- Pkw-EnVKV: Angaben zu Energieverbrauch, CO2-Emissionen und CO2-Klasse in Werbeschriften, Online-Werbung und am Verkaufsort für neue Pkw
- PAngV: Endpreis einschließlich Überführungskosten
- Verbraucherkreditrecht: Pflichtangaben bei Finanzierungs- und Leasingwerbung
- UWG: Irreführung über Ausstattung, Reichweite, Verfügbarkeit, „Jahreswagen“
Beispielsfälle
Ein Autohaus bewirbt auf Instagram einen Neuwagen mit Preis, aber ohne Verbrauchs- und CO2-Angaben. Auch Social-Media-Werbung unterliegt der Pkw-EnVKV.
Ein Händler nennt „ab 29.990 €“ und erst im Kleingedruckten „zzgl. Überführung 990 €“. Die Überführungskosten gehören zum Endpreis.
Ein E-Auto wird mit „600 km Reichweite“ beworben, ohne Hinweis, dass dies der WLTP-Wert unter Idealbedingungen ist. Bei Winterbetrieb liegen die Werte deutlich darunter – ein klarer Hinweis ist erforderlich.

