Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Kapitalanlagen und Kryptowerte

Auf einen Blick

  • Marketingmitteilungen redlich, eindeutig, nicht irreführend
  • Renditeangaben nur mit Risiken und Zeitraum
  • Kryptowerbung muss zum Whitepaper passen

Werbung für Geldanlagen wird von BaFin und ESMA zunehmend streng beaufsichtigt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Verbraucherzentralen, vor allem bei Renditeversprechen und Finfluencer-Kampagnen.

Rechtsrahmen

  • § 63 Abs. 6 WpHG (MiFID II): Informationen einschließlich Marketingmitteilungen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein
  • Vermögensanlagengesetz (§ 12 VermAnlG): Warnhinweis in Werbung für Vermögensanlagen
  • MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114: Art. 7, 29, 53 – Marketingmitteilungen für Kryptowerte
  • ESMA-Leitlinien zu Marketingmitteilungen von Fonds und zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen
  • UWG: Irreführung, Rechtsbruch

Beispielsfälle

Rendite

Ein Anbieter von Nachrangdarlehen wirbt mit „8 % Zinsen – sicher und planbar“. Das Totalverlustrisiko wird nicht genannt. Die Werbung ist irreführend und verstößt gegen die Hinweispflichten.

Krypto-Influencer

Ein Influencer bewirbt einen Token mit „100x-Potenzial“ und Affiliate-Link zur Börse. Die Aussage ist nicht redlich und widerspricht den MiCA-Anforderungen; zudem ist die Werbung kennzeichnungspflichtig.

Fondsname

Ein Fonds trägt „Sustainable“ im Namen, investiert aber zu großen Teilen in fossile Energien. Nach den ESMA-Leitlinien ist der Name irreführend.

Siehe auch Bank- und Finanzwerbung.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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