Auf einen Blick
- Marketingmitteilungen redlich, eindeutig, nicht irreführend
- Renditeangaben nur mit Risiken und Zeitraum
- Kryptowerbung muss zum Whitepaper passen
Werbung für Geldanlagen wird von BaFin und ESMA zunehmend streng beaufsichtigt. Hinzu kommen Abmahnungen durch Verbraucherzentralen, vor allem bei Renditeversprechen und Finfluencer-Kampagnen.
Rechtsrahmen
- § 63 Abs. 6 WpHG (MiFID II): Informationen einschließlich Marketingmitteilungen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein
- Vermögensanlagengesetz (§ 12 VermAnlG): Warnhinweis in Werbung für Vermögensanlagen
- MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114: Art. 7, 29, 53 – Marketingmitteilungen für Kryptowerte
- ESMA-Leitlinien zu Marketingmitteilungen von Fonds und zu Fondsnamen mit ESG-Begriffen
- UWG: Irreführung, Rechtsbruch
Beispielsfälle
Ein Anbieter von Nachrangdarlehen wirbt mit „8 % Zinsen – sicher und planbar“. Das Totalverlustrisiko wird nicht genannt. Die Werbung ist irreführend und verstößt gegen die Hinweispflichten.
Ein Influencer bewirbt einen Token mit „100x-Potenzial“ und Affiliate-Link zur Börse. Die Aussage ist nicht redlich und widerspricht den MiCA-Anforderungen; zudem ist die Werbung kennzeichnungspflichtig.
Ein Fonds trägt „Sustainable“ im Namen, investiert aber zu großen Teilen in fossile Energien. Nach den ESMA-Leitlinien ist der Name irreführend.
Siehe auch Bank- und Finanzwerbung.

