Auf einen Blick
- Energieausweis-Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen
- Provision und Preise transparent angeben
- Wohnfläche und Lage nicht schönrechnen
Immobilienanzeigen sind ein Dauerbrenner der Abmahnpraxis. Die meisten Verstöße betreffen Pflichtangaben aus dem Energieausweis, Preisangaben und irreführende Objektbeschreibungen.
Rechtsrahmen
- § 87 GEG: In kommerziellen Immobilienanzeigen sind, wenn ein Energieausweis vorliegt, bestimmte Angaben zu machen – etwa Art des Ausweises, Energiebedarfs- oder Verbrauchswert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse.
- § 5a UWG: Die Pflichtangaben sind wesentliche Informationen; ihr Fehlen ist eine Irreführung durch Unterlassen.
- §§ 656a ff. BGB: Textform und Teilungsprinzip der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern
- PAngV: Gesamtpreis bei Mietangeboten; Provision als Preisbestandteil kennzeichnen
Beispielsfälle
Ein Makler veröffentlicht ein Exposé auf einem Immobilienportal ohne Angabe von Energiekennwert und Energieträger, obwohl ein Energieausweis vorliegt. Der BGH hat Maklern die Pflichtangaben als wesentliche Informationen auferlegt (BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 229/16).
Eine Wohnung wird mit 95 m² beworben; die Fläche enthält Dachschrägen und Kellerräume voll. Die Angabe ist irreführend, wenn sie nicht nach der üblichen Wohnflächenberechnung erfolgt.
Ein Makler bewirbt eine Eigentumswohnung mit „provisionsfrei für Käufer“, verlangt aber eine „Servicepauschale“. Das ist irreführend.

