Auf einen Blick
- Werbung nur für erlaubte Angebote (Whitelist der GGL)
- Keine Ansprache Minderjähriger, keine irreführenden Gewinnchancen
- Zeitliche Beschränkungen für virtuelle Automatenspiele und Online-Casino
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) wurde der Online-Markt teilweise geöffnet. Werbung ist erlaubt, aber nur für Angebote mit deutscher Erlaubnis und unter zahlreichen Einschränkungen. Aufsichtsbehörde ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL).
Rechtsrahmen
- § 5 GlüStV 2021: Werbung nur für erlaubtes Glücksspiel; keine Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder übermäßige Anreize setzt; keine irreführenden Aussagen über Gewinnchancen
- Zeitfenster: Rundfunk- und Internetwerbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele nur zwischen 21 und 6 Uhr
- Werberichtlinie der Länder, Konkretisierungen zu Boni und Sportlerwerbung
- § 3a UWG: Durchsetzung durch Mitbewerber und Verbände
- Strafrecht: Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar (§ 284 Abs. 4 StGB)
Beispielsfälle
Ein Affiliate-Portal vergleicht Online-Casinos und verlinkt auch auf Anbieter ohne deutsche Erlaubnis. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten und kann strafbar sein.
Ein Sportwettenanbieter wirbt mit „100 % Bonus ohne Umsatzbedingungen“, obwohl Umsatzbedingungen gelten. Die Werbung ist irreführend und setzt zugleich unzulässige Anreize.
Ein Wettanbieter bewirbt Wetten mit aktiven Spielern eines Vereins, die bei Jugendlichen besonders beliebt sind. Das kann gegen das Verbot der Ansprache Minderjähriger verstoßen.

