Auf einen Blick
- Aufnahme- und Servicegebühren in den Preis
- Kündigungsbutton bei Online-Verträgen
- Gesundheitsversprechen belegen
Fitnessstudios werben mit Monatspreisen, Aktionen und Gesundheitsversprechen. Häufig fehlen Pflichtangaben zu Zusatzkosten, oder Laufzeitregeln werden verschleiert.
Rechtsrahmen
- PAngV, § 5 UWG: Gesamtpreis inklusive unvermeidbarer Gebühren
- § 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit und Verlängerung
- § 312k BGB: Kündigungsbutton bei online abschließbaren Mitgliedschaften
- HWG, wenn Kurse mit Linderung von Beschwerden beworben werden (etwa Rückenkurse)
Beispielsfälle
Ein Studio wirbt mit „Fitness ab 19,90 €“; hinzu kommen eine Aufnahmegebühr von 49 € und eine halbjährliche „Trainerpauschale“. Die Gebühren müssen klar erkennbar sein.
Ein Studio bietet online den Vertragsschluss an, die Kündigung aber nur schriftlich vor Ort. Das verstößt gegen § 312k BGB.
Ein Kursanbieter wirbt „schmerzfrei in 6 Wochen“. Das ist ein Heilversprechen im Sinne des HWG.

