Auf einen Blick
- Energieeffizienzklasse in visueller Werbung und Online-Angeboten
- Rücknahme- und Batteriehinweise im Online-Handel
- Haltbarkeit und Updates: neue Regeln seit 27.09.2026
Elektrogeräte unterliegen zahlreichen Kennzeichnungspflichten. Fehlen sie in Werbung oder Online-Shop, liegt regelmäßig ein abmahnfähiger Rechtsbruch vor.
Rechtsrahmen
- Energieverbrauchskennzeichnung, VO (EU) 2017/1369 und delegierte Verordnungen: Effizienzklasse und Spektrum in visueller Werbung und Fernabsatz
- ElektroG: Informationspflichten zur Rücknahme von Altgeräten
- Batteriegesetz bzw. EU-Batterieverordnung 2023/1542: Hinweispflichten
- UWG Anhang Nr. 23d (seit 27.09.2026): irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates
- Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988: Herstellerangaben im Online-Angebot
Beispielsfälle
Ein Händler schaltet Shopping-Anzeigen für Waschmaschinen ohne Energieeffizienzklasse. Er haftet auch für automatisiert erzeugte Anzeigen (BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 28/25).
Ein Smartphone wird mit „langlebig“ beworben, Sicherheitsupdates gibt es aber nur zwei Jahre. Ohne klare Angabe ist das seit 27.09.2026 besonders riskant.
Ein Online-Shop für Elektrogeräte informiert nicht über die kostenlose Rücknahme von Altgeräten. Das ist ein abmahnfähiger Verstoß gegen das ElektroG.

