Auf einen Blick
- Online-Kurse können zulassungspflichtiger Fernunterricht sein
- Einkommens- und Erfolgsversprechen müssen belegbar sein
- Countdown- und Restplatz-Tricks vermeiden
Online-Coaching und digitale Kurse sind ein wachsender Markt mit vielen Rechtsstreitigkeiten. Neben dem UWG spielt das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) eine zentrale Rolle: Ohne Zulassung durch die ZFU können Verträge nichtig sein.
Rechtsrahmen
- §§ 1, 7, 12 FernUSG: Fernunterricht bedarf der Zulassung; Verträge ohne Zulassung sind nichtig
- UWG §§ 5, 5a: Irreführung über Verdienstmöglichkeiten, Qualifikationen, Abschlüsse
- § 4a UWG, Anhang Nr. 7: Druck durch falsche Befristung („nur heute“)
- Anhang Nr. 23c: gefälschte Testimonials
Beispielsfälle
Ein Coach wirbt mit „Mit meinem System 10.000 € im Monat in 90 Tagen“. Ohne belastbare Belege, dass dies typischerweise erreicht wird, ist die Werbung irreführend.
Ein Online-Kurs mit Videolektionen, Hausaufgaben und Lernkontrolle durch Mentoren wird ohne ZFU-Zulassung verkauft. Teilnehmer können sich auf die Nichtigkeit berufen und Zahlungen zurückfordern; Mitbewerber können abmahnen.
Ein Kursanbieter zeigt einen Countdown „Angebot endet in 2 Stunden“, der bei jedem Seitenaufruf neu startet. Falsche Angaben über die Verfügbarkeit sind stets unzulässig (Anhang Nr. 7).

