Auf einen Blick
- Keine gesundheitsbezogenen Angaben bei über 1,2 % Alkohol
- Werbung darf sich nicht an Minderjährige richten
- Verhaltensregeln des Deutschen Werberats beachten
Ein gesetzliches Werbeverbot für Alkohol gibt es in Deutschland nicht. Die Grenzen ergeben sich aus dem Lebensmittelrecht, dem Jugendschutz, dem Rundfunkrecht und der freiwilligen Selbstkontrolle.
Rechtsrahmen
- Art. 4 Abs. 3 HCVO: alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen; nährwertbezogene Angaben nur eingeschränkt
- § 6 Abs. 5 JMStV: Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch sie besonders ansprechen oder beim Alkoholgenuss darstellen
- § 9 JuSchG: Abgabeverbote
- Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke
- UWG §§ 3a, 5
Beispielsfälle
Eine Brauerei wirbt mit „bekömmlich“. Der BGH sieht darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe (BGH, Urt. v. 17.05.2018 – I ZR 252/16); für Wein hatte der EuGH ebenso entschieden (Urt. v. 06.09.2012 – C-544/10).
Ein Spirituosenhersteller sponsert eine „Abi-Party“ mit Gratis-Shots. Werbung, die sich gezielt an Minderjährige richtet, verstößt gegen den JMStV und die Verhaltensregeln.
Ein Energy-Mixgetränk mit Alkohol wird mit „mehr Power für die Nacht“ beworben. Die Verbindung von Alkohol und Leistungssteigerung ist nach den Verhaltensregeln unzulässig und kann irreführen.

