Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Ärzte, Zahnärzte und Kliniken

Auf einen Blick

  • Sachliche, berufsbezogene Information ist erlaubt
  • Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist verboten
  • HWG gilt auch für ärztliche Leistungen

Das früher strenge Werbeverbot für Ärzte ist heute einem Sachlichkeitsgebot gewichen. Ärztinnen, Zahnärzte, Medizinische Versorgungszentren und Kliniken dürfen über ihr Leistungsspektrum informieren – aber nicht marktschreierisch, nicht irreführend und nicht mit Mitteln, die das HWG verbietet.

Rechtsrahmen

  • Berufsordnungen der Landesärztekammern (§ 27 MBO-Ä): berufswidrige Werbung ist verboten, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung
  • Heilmittelwerbegesetz: Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen, Werbung mit Gutachten, Fernbehandlung (§ 9 HWG), Zuwendungen
  • UWG: berufsrechtliche Werbeverbote sind Marktverhaltensregeln (§ 3a)
  • Zahnärzte: entsprechende Regeln in den Berufsordnungen der Zahnärztekammern
  • Kliniken in Privatträgerschaft: nicht Berufsrecht, aber HWG und UWG

Typische Verstöße

  • Titel und Qualifikationen, die nicht erworben wurden („Spezialist für …“ ohne entsprechende Weiterbildung)
  • „Top-Mediziner“-Siegel aus bezahlten Rankings ohne Hinweis auf die Vergabekriterien
  • Rabattaktionen für ärztliche Leistungen (GOÄ/GOZ sind zwingendes Preisrecht)
  • Werbung für Fernbehandlungen, die fachlich einen persönlichen Kontakt erfordern
  • gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen auf Arztportalen

Beispielsfälle

Spezialist

Eine Zahnarztpraxis bezeichnet sich als „Spezialist für Implantologie“, ohne dass der Zahnarzt eine entsprechende Qualifikation vorweisen kann. Patienten erwarten eine besondere, nachweisbare Expertise – die Angabe ist irreführend.

Gutschein

Eine Praxis für ästhetische Behandlungen bietet zum Jubiläum „20 % auf alle Leistungen“. Ärztliche Leistungen sind nach GOÄ abzurechnen; pauschale Rabatte unterlaufen das Gebührenrecht und sind unlauter.

Siegel

Ein Orthopäde wirbt mit einem Logo „Top-Arzt 2026“, für das er eine Lizenzgebühr bezahlt hat. Ohne erkennbare Testkriterien ist das nach der Rechtsprechung irreführend.

Rechtsprechung

  • Entgeltlich vergebene Ärzte-Siegel: geschäftliche Handlung, strenge Irreführungsmaßstäbe (BGH, Urt. v. 30.07.2026 – I ZR 130/25).
  • Werbung für ausschließliche Fernbehandlung über eine App war unzulässig, weil sie nicht den anerkannten fachlichen Standards entsprach (BGH, Urt. v. 09.12.2021 – I ZR 146/20).

Checkliste

  1. Qualifikationsangaben wörtlich an Kammerrecht ausrichten
  2. Keine Preise oder Rabatte für ärztliche Leistungen außerhalb der Gebührenordnung
  3. Siegel nur mit offengelegten Kriterien
  4. Patientenbewertungen nicht beeinflussen oder kaufen
  5. Vorher-Nachher-Bilder nur, wo das HWG sie erlaubt
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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