Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)

Auf einen Blick

  • Vergleichende Werbung ist grundsätzlich erlaubt
  • Nur nachprüfbare, typische Eigenschaften vergleichen
  • Keine Herabsetzung, keine Imitation

Vergleichende Werbung ist in Deutschland seit Ende der 1990er Jahre grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Werbung unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht (§ 6 Abs. 1 UWG). Ob ein Vergleich erlaubt ist, entscheidet sich an den abschließenden Unlauterkeitskriterien des § 6 Abs. 2 UWG.

Die Grenzen des § 6 Abs. 2 UWG

Unlauter ist ein Vergleich, wenn er

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezogen ist,
  3. zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den Werbenden und Mitbewerbern oder ihren Kennzeichen führt,
  4. den Ruf eines Kennzeichens unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. die Waren, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
  6. eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter geschütztem Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt.

Zusätzlich darf der Vergleich nicht irreführen (§ 5 UWG).

Praxisfälle

  • Preisvergleiche: zulässig, wenn vergleichbare Produkte und aktuelle Preise gegenübergestellt werden; Stichtag und Quelle angeben. Unterschiede in Ausstattung, Menge oder Service müssen erkennbar sein.
  • Leistungsvergleiche (Akkulaufzeit, Verbrauch, Geschwindigkeit): Messbedingungen offenlegen und Ergebnisse belegen können.
  • Systemvergleiche ohne Nennung eines Mitbewerbers sind nur dann vergleichende Werbung, wenn ein Mitbewerber erkennbar ist.
  • „Ersatz für“- und Kompatibilitätshinweise im Zubehörhandel sind zulässig, soweit sie für die Information notwendig sind und nicht Imitation behaupten.
  • Vergleiche mit Testsiegeln des Mitbewerbers: Vorsicht wegen Irreführung und Markenrecht.

Markenrecht

Die Nennung der Marke eines Mitbewerbers in einem zulässigen Vergleich verletzt die Marke nicht. Ein unzulässiger Vergleich ist dagegen oft zugleich eine Markenverletzung – mit den weitergehenden Ansprüchen des MarkenG.

Beispielsfälle

Äpfel mit Birnen

Ein Mobilfunkanbieter vergleicht seinen Tarif mit dem eines Wettbewerbers und verschweigt, dass das Konkurrenzangebot doppelt so viel Datenvolumen enthält. Der Vergleich bezieht sich nicht auf Waren für denselben Bedarf in vergleichbarer Weise und ist irreführend (§ 6 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 3 UWG).

„Riecht wie …“

Ein Parfümanbieter listet seine Düfte mit „Duftzwilling von [Markenparfüm]“. Die Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung einer geschützten Marke ist unzulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG); zusätzlich kommen markenrechtliche Ansprüche in Betracht.

Preisvergleich mit veraltetem Stand

Ein Discounter wirbt mit einem Warenkorbvergleich gegenüber zwei Konkurrenten, die Preise wurden aber drei Wochen vor Veröffentlichung erhoben. Ein Vergleich muss nachprüfbar sein und den Stichtag nennen; inzwischen geänderte Preise machen ihn irreführend.

Unser Ansatz

Vergleichende Werbung ist eines der wirksamsten Werbemittel. Wir prüfen vor der Veröffentlichung, ob die Vergleichsgrundlage trägt, und helfen, Belege gerichtsfest zu dokumentieren.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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