Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Fitness, Sport und Wellness

Auf einen Blick

  • Aufnahme- und Servicegebühren in den Preis
  • Kündigungsbutton bei Online-Verträgen
  • Gesundheitsversprechen belegen

Fitnessstudios werben mit Monatspreisen, Aktionen und Gesundheitsversprechen. Häufig fehlen Pflichtangaben zu Zusatzkosten, oder Laufzeitregeln werden verschleiert.

Rechtsrahmen

  • PAngV, § 5 UWG: Gesamtpreis inklusive unvermeidbarer Gebühren
  • § 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit und Verlängerung
  • § 312k BGB: Kündigungsbutton bei online abschließbaren Mitgliedschaften
  • HWG, wenn Kurse mit Linderung von Beschwerden beworben werden (etwa Rückenkurse)

Beispielsfälle

Lockpreis

Ein Studio wirbt mit „Fitness ab 19,90 €“; hinzu kommen eine Aufnahmegebühr von 49 € und eine halbjährliche „Trainerpauschale“. Die Gebühren müssen klar erkennbar sein.

Kündigung

Ein Studio bietet online den Vertragsschluss an, die Kündigung aber nur schriftlich vor Ort. Das verstößt gegen § 312k BGB.

Rückenschmerz

Ein Kursanbieter wirbt „schmerzfrei in 6 Wochen“. Das ist ein Heilversprechen im Sinne des HWG.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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