Auf einen Blick
- „Meisterbetrieb“ nur mit eingetragenem Meister
- Festpreise und Anfahrtskosten transparent
- Notdienst-Werbung mit Ortsbezug muss stimmen
Handwerksbetriebe werben zunehmend online und über Portale. Häufige Konflikte betreffen Qualifikationsangaben, Preisangaben und irreführende Ortsangaben.
Rechtsrahmen
- Handwerksordnung: Eintragungspflicht zulassungspflichtiger Handwerke; Meistertitel geschützt
- § 5 UWG: Irreführung über Qualifikation, Betriebsgröße, Ort
- PAngV: Gesamtpreise einschließlich Anfahrt, wenn diese unvermeidbar ist
- Bauproduktenrecht: Werbung mit Normen und Zertifikaten
Beispielsfälle
Ein Elektrobetrieb wirbt mit „Ihr Meisterbetrieb“, obwohl der Meister längst ausgeschieden ist. Die Angabe ist irreführend.
Ein Schlüsseldienst wirbt in Suchmaschinen mit Dutzenden Ortsnamen und lokalen Rufnummern, sitzt aber in einem Callcenter und berechnet hohe Anfahrtspauschalen. Die Ortsangaben täuschen über die Nähe und die Kosten.
Ein Dachdecker bewirbt „Dachrinnenreinigung zum Festpreis 99 €“ und berechnet zusätzlich Gerüst und Anfahrt. Unvermeidbare Kosten gehören in den Preis.

