Auf einen Blick
- Keine direkte Kaufaufforderung an Kinder
- Warnhinweise und Altersangaben auch online
- Kinder-Influencer sind Werbende
Werbung für Spielzeug richtet sich häufig unmittelbar an Kinder. Der Gesetzgeber schützt diese Zielgruppe besonders.
Rechtsrahmen
- UWG Anhang Nr. 28: unmittelbare Aufforderung an Kinder zum Kauf ist stets unzulässig
- § 3 Abs. 4 UWG: Maßstab ist das durchschnittliche Kind der Zielgruppe
- Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG bzw. die neue EU-Spielzeugverordnung: Warnhinweise, die vor dem Kauf sichtbar sein müssen
- JMStV, DSA Art. 28: kein Profiling-Targeting von Minderjährigen auf Plattformen
Beispielsfälle
Ein Werbespot endet mit „Hol dir jetzt den Mega-Racer – frag deine Eltern!“. Das ist eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder und stets unzulässig.
Ein Online-Shop zeigt den Hinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ erst in der Bedienungsanleitung. Warnhinweise müssen vor dem Kauf erkennbar sein.
Ein Händler bewirbt im Prospekt ein Trend-Spielzeug, das bereits am ersten Tag ausverkauft ist. Ohne ausreichenden Vorrat ist das ein Lockangebot (Anhang Nr. 5).

