Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Reisen, Flüge und Unterkünfte

Auf einen Blick

  • Flugpreise stets als Endpreis inkl. Steuern und Gebühren
  • Pflichtgebühren nicht erst im Buchungsprozess
  • „klimaneutral fliegen“ seit 27.09.2026 riskant

Reiseanbieter, Portale und Airlines werden häufig wegen Drip Pricing, intransparenter Gebühren und irreführender Bewertungen abgemahnt. Hinzu kommen unionsrechtliche Sondervorschriften.

Rechtsrahmen

  • Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008: Flugpreise sind jederzeit als Endpreis mit allen unvermeidbaren Steuern, Gebühren und Zuschlägen anzugeben
  • §§ 651a ff. BGB, Art. 250 EGBGB: Informationspflichten bei Pauschalreisen
  • PAngV: Gesamtpreis bei Unterkünften einschließlich obligatorischer Gebühren
  • UWG: Bewertungen, Rankings, Verfügbarkeitsangaben („nur noch 1 Zimmer“)

Beispielsfälle

Flugpreis

Eine Airline zeigt im ersten Schritt der Buchung einen Grundpreis und addiert Kerosinzuschlag und Servicegebühr später. Der EuGH verlangt den Endpreis von Anfang an (EuGH, Urt. v. 15.01.2015 – C-573/13, Air Berlin).

Resort Fee

Ein Hotelportal zeigt „79 € pro Nacht“; vor Ort fällt eine obligatorische Resort-Gebühr von 25 € an. Unvermeidbare Gebühren gehören in den Gesamtpreis.

Knappheit

Eine Buchungsplattform zeigt „Nur noch 1 Zimmer frei!“, obwohl sich die Angabe nur auf das eigene Kontingent bezieht. Das kann als künstliche Verknappung irreführend und aggressiv sein.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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