Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Werbung für Telekommunikation und Internetzugang

Auf einen Blick

  • Bandbreiten realistisch angeben („bis zu“ reicht allein nicht)
  • Monatspreis über die gesamte Laufzeit transparent
  • „Flat“ und „unbegrenzt“ nur ohne versteckte Drosselung

Telekommunikationsanbieter werben mit Geschwindigkeiten, Datenvolumen und subventionierten Geräten. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält seit 2021 umfassende Verbraucherschutzregeln, die die Werbung prägen.

Rechtsrahmen

  • § 54 TKG: Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss
  • Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120: Informationspflichten zu Geschwindigkeiten (minimal, normalerweise verfügbar, maximal)
  • § 56 TKG: Laufzeiten und Kündigung, Höchstlaufzeit 24 Monate
  • PAngV und UWG: Gesamtpreis, Preisstaffeln, Gerätezuzahlungen

Beispielsfälle

Bis zu 1.000 Mbit/s

Ein Kabelanbieter wirbt mit „bis zu 1.000 Mbit/s“, in vielen Haushalten liegen aber nur 300 Mbit/s an. Wird die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht genannt, droht eine Irreführung.

Preisstaffel

Ein DSL-Tarif wird mit „19,99 €“ beworben; ab dem 7. Monat kostet er 44,99 €. Der höhere Preis muss gleichrangig erkennbar sein.

Unlimited

Ein Mobilfunktarif heißt „Unlimited“, wird aber nach 50 GB gedrosselt. Die Bezeichnung ist irreführend.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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