Auf einen Blick
- Beitragsangaben vollständig und nicht irreführend
- Vermittlerstatus offenlegen (§ 15 VersVermV)
- Testsiegel und Rankings mit Fundstelle
Versicherer und Vermittler werben stark mit Preisen, Ratings und Vergleichsrechnern. Das UWG wird hier durch das Versicherungsvertrags- und -aufsichtsrecht ergänzt, das die EU-Vertriebsrichtlinie IDD umsetzt.
Rechtsrahmen
- § 1a VVG (Umsetzung der Vertriebsrichtlinie IDD): ehrliches, redliches, professionelles Handeln im bestmöglichen Interesse der Kunden; Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein
- Versicherungsvermittlungsverordnung: Statusinformationen des Vermittlers beim Erstkontakt
- § 34d GewO: Erlaubnispflicht für Vermittler und Berater
- UWG: Irreführung über Leistungsumfang, Beiträge und Testsiegel
Beispielsfälle
Eine Kfz-Versicherung wirbt mit „ab 9,90 € im Monat“. Der Preis gilt nur für eine sehr seltene Konstellation (Zweitwagen, 70 Jahre alt, Garage, Selbstbeteiligung 1.000 €). Ohne deutlichen Hinweis auf die Bedingungen ist die Werbung irreführend.
Ein Portal bezeichnet sich als „unabhängiger Vergleich“, bezieht aber nur Versicherer ein, die Provisionen zahlen. Das ist irreführend; seit 27.09.2026 gelten zudem Transparenzpflichten für Vergleichsdienste.
Ein Versicherer wirbt mit „Testsieger“, obwohl der Test nur einen Teilaspekt betraf und drei Jahre alt ist.

