Auf einen Blick
- Werbung und Sponsoring für Konsumcannabis verboten
- Medizinalcannabis: Publikumswerbeverbot nach HWG
- CBD-Lebensmittel meist nicht verkehrsfähig
Seit 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabis teilweise legalisiert. Werbung bleibt aber weitgehend verboten – sowohl für Konsumcannabis als auch für Medizinalcannabis gegenüber Patienten.
Rechtsrahmen
- § 6 KCanG: Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): verschreibungspflichtiges Arzneimittel
- § 10 Abs. 1 HWG: keine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Novel-Food-Verordnung für CBD-Lebensmittel
Beispielsfälle
Eine Telemedizin-Plattform listet Beschwerden auf, bei denen eine Cannabistherapie in Betracht kommt, und vermittelt Arzttermine. Der BGH sieht darin unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (BGH, Urt. v. 26.03.2026 – I ZR 74/25).
Eine Anbauvereinigung wirbt auf Instagram mit Sortenbildern und „Jetzt Mitglied werden“. Das Werbeverbot des KCanG erfasst auch die Mitgliederwerbung.
Ein Shop verkauft CBD-Öl als Nahrungsergänzungsmittel „zur Entspannung“. Ohne Novel-Food-Zulassung ist das Produkt nicht verkehrsfähig; der Wirkclaim ist zusätzlich unzulässig.

