Auf einen Blick
- Tabakwerbung im Internet, Presse und Rundfunk verboten
- Außenwerbung auch für E-Zigaretten verboten
- Unternehmenswebsites sind keine Werbefreizone
Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) enthält eines der umfassendsten Werbeverbote im deutschen Recht. Es gilt für Zigaretten, Tabak zum Erhitzen, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter – zunehmend auch für nikotinhaltige Produkte ohne Tabak.
Rechtsrahmen
- § 19 TabakerzG: Verbot der Werbung im Hörfunk, in der Presse, in Diensten der Informationsgesellschaft (Internet, Social Media) und des Sponsorings grenzüberschreitender Veranstaltungen
- § 20b TabakerzG: Verbot der Außenwerbung, für Tabakerhitzer und E-Zigaretten stufenweise eingeführt
- weitere Verbote im TabakerzG, etwa für Kinowerbung vor Filmen für Jugendliche und für die kostenlose Abgabe von Proben außerhalb von Fachgeschäften
- § 18 TabakerzG: Schutz vor Täuschung (keine Gesundheitsaussagen, kein „weniger schädlich“)
- Jugendschutzgesetz: Abgabe- und Konsumverbote
Typische Verstöße
- Lifestyle-Bilder rauchender Menschen auf der Unternehmenswebsite oder auf Instagram
- Influencer-Videos zu Vapes und Liquids
- Aussagen wie „95 % weniger schädlich“ oder „rauchfrei“ als Gesundheitsvorteil
- Plakate und Displays außerhalb der Verkaufsstelle
Beispielsfälle
Ein Tabakhersteller zeigt auf der Startseite seiner Unternehmenswebsite Bilder junger, gut gelaunter Menschen mit Zigaretten. Der BGH hat entschieden, dass auch die eigene Unternehmenswebsite unter das Werbeverbot fällt (BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 117/16).
Ein Liquid-Hersteller schickt Influencern Geschmackssorten mit Rabattcode. Werbung für E-Zigaretten in sozialen Medien ist verboten – auch wenn sie als persönliche Empfehlung daherkommt.
Ein Händler bewirbt einen Tabakerhitzer als „die bessere Alternative für Ihre Gesundheit“. Das verstößt gegen das Täuschungsverbot des § 18 TabakerzG.

