Auf einen Blick
- Vorher-Nachher-Bilder bei operativen Eingriffen verboten
- Botox ist verschreibungspflichtig – keine Publikumswerbung
- Keine Werbung, die sich an Minderjährige richtet
Ästhetische Behandlungen werden intensiv über Instagram und TikTok beworben. Das Heilmittelwerbegesetz zieht hier enge Grenzen, die Gerichte in den letzten Jahren konsequent durchgesetzt haben.
Rechtsrahmen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG: operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit sind erfasst
- § 11 Abs. 1 S. 3 HWG: keine vergleichende Darstellung des Körperzustands vor und nach dem Eingriff, keine Werbung, die sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet
- § 10 HWG: keine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (etwa Botulinumtoxin)
- Berufsrecht der Ärzte, GOÄ
Typische Verstöße
- Vorher-Nachher-Fotos von Lippen- oder Nasenkorrekturen mit Fillern
- „Botox-Party“, „Botox-Flatrate“, Nennung des Präparats in Werbung
- Influencer-Kooperationen mit Rabattcodes
- Gewinnspiele mit Behandlungen als Preis
- Werbung in Kanälen mit überwiegend minderjährigem Publikum
Beispielsfälle
Eine Klinik zeigt auf Instagram Vorher-Nachher-Bilder einer Nasenkorrektur mit Hyaluron. Der BGH sieht darin einen operativen Eingriff; die Bilder sind verboten (BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 170/24).
Ein Beauty-Studio wirbt mit „Botox ab 199 €“. Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig; die Nennung im Zusammenhang mit einer Preisaktion ist unzulässige Publikumswerbung.
Eine Praxis verlost eine Lippenbehandlung unter Followern. Verlosungen, die zur unzweckmäßigen Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen verleiten, sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 HWG unzulässig; bei Schönheitseingriffen liegt das regelmäßig nahe.

