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Green Claims: Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung nach neuem Recht

Auf einen Blick

  • Seit 27.09.2026: neue Verbote in der schwarzen Liste
  • Keine allgemeinen Umweltaussagen, keine Kompensations-Klimaneutralität
  • Konkrete, belegte Aussagen bleiben erlaubt

Umweltwerbung ist seit dem 27. September 2026 grundlegend neu geregelt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 setzt die EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) um. Mehrere bislang verbreitete Werbeformen sind seitdem gegenüber Verbrauchern stets unzulässig – ohne Einzelfallprüfung der Irreführung.

Neu auf der schwarzen Liste

Nr. Anhang UWGVerbotBeispiel
2aNachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt istselbst gestaltetes „Eco-Choice“-Label
4aallgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung„umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „naturfreundlich“
4bUmweltaussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen, die nur einen Teilaspekt betrifft„aus recyceltem Material“, wenn nur die Verpackung recycelt ist
4cBehauptung, ein Produkt sei aufgrund von Kompensation klimaneutral, emissionsreduziert oder habe positive Klimawirkung„klimaneutral durch CO2-Ausgleich“
10agesetzliche Anforderungen als Besonderheit des Angebots darstellen„frei von FCKW“
23dirreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-UpdatesHaltbarkeitsversprechen ohne Grundlage, verschwiegene Einschränkungen durch Software-Updates

Neue Irreführungstatbestände

  • Zukunftsaussagen („klimaneutral bis 2035“, „net zero 2040“) sind nur zulässig, wenn ihnen klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind und regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F.).
  • Irrelevante Vorteile zu bewerben, die sich nicht aus Merkmalen des Produkts ergeben, ist irreführend.
  • Ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) zählen ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F.).

Was weiterhin erlaubt ist

  • konkrete, belegbare Aussagen zu einzelnen Aspekten: „Verpackung zu 80 % aus Recyclingkunststoff“, „30 % weniger Wasserverbrauch in der Produktion als 2020“
  • Hinweise auf echte Zertifizierungssysteme (Drittprüfung, transparente Kriterien, Zugang für alle Unternehmen)
  • Angaben zu eigenen Emissionsminderungen in der Wertschöpfungskette
  • Hinweise auf Kompensationsprojekte, wenn sie nicht als Klimaneutralität des Produkts dargestellt werden
  • Unternehmensbezogene Klimaziele mit überprüfbarem Umsetzungsplan

Was ohnehin schon galt: „klimaneutral“ und der BGH

Schon vor der Reform hat der BGH entschieden, dass ein mehrdeutiger umweltbezogener Begriff wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert werden muss. Ein Verweis auf eine Website genügt nicht (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). Diese strengen Maßstäbe gelten neben den neuen Verboten weiter.

Green Claims Directive: zurückgezogen

Die geplante EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims Directive), die eine Vorabprüfung aller Umweltaussagen vorsah, wird nicht kommen. Die Kommission hat im Juni 2025 die Rücknahme angekündigt; im Arbeitsprogramm 2027 ist sie formell vorgesehen. Maßstab bleibt das UWG in der neuen Fassung.

Beispielsfälle

CO2-Kompensation bei Flügen

Eine Airline bewarb die Möglichkeit, Flüge über einen Aufpreis CO2-neutral zu stellen. Das OLG Düsseldorf hielt die Werbung für irreführend, weil sie Klimaneutralität suggerierte, die durch Kompensation nicht erreicht wird (Urt. v. 04.12.2025, I-20 U 38/25).

„Umweltfreundlich“ ohne Beleg

Ein Reinigungsmittelhersteller druckt „umweltfreundlich“ auf die Flasche. Seit dem 27. September 2026 ist eine solche allgemeine Umweltaussage stets unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird, etwa über das EU-Ecolabel.

Eigenes Nachhaltigkeitssiegel

Ein Textilhändler entwirft das Logo „Green Choice“ und bringt es an ausgewählten Artikeln an. Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt sind, sind nach neuem Recht verboten. Abhilfe: anerkannte Siegel oder konkrete, belegte Einzelaussagen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. alle Umweltaussagen erfassen: Verpackung, Website, Social Media, Nachhaltigkeitsbericht, Vertriebsunterlagen
  2. allgemeine Aussagen streichen oder durch konkrete ersetzen
  3. Kompensations-Claims zum Produkt entfernen
  4. eigene Siegel prüfen und gegebenenfalls aufgeben oder zertifizieren lassen
  5. Belege dokumentieren und aktuell halten
  6. Lagerbestände mit alten Verpackungen bewerten – maßgeblich ist, welche Aussage dem Verbraucher beim Kauf begegnet
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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