Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Kosmetik- und Beauty-Werbung

Auf einen Blick

  • Keine Heilwirkungen – sonst Arzneimittel
  • Claims müssen belegbar sein (VO 655/2013)
  • „frei von“-Aussagen nur, wenn nicht irreführend

Kosmetische Mittel dürfen pflegen, schützen, reinigen und das Aussehen verändern – aber nicht heilen. Wer die Grenze überschreitet, bewirbt rechtlich ein Arzneimittel und riskiert Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

Rechtsrahmen

  • Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, Art. 20: Verbot, Eigenschaften oder Funktionen vorzutäuschen, die das Produkt nicht besitzt
  • Claims-Verordnung (EU) Nr. 655/2013: gemeinsame Kriterien – Rechtskonformität, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit, fundierte Entscheidung
  • Technisches Dokument der EU-Kommission zu „frei von“- und hypoallergen-Angaben
  • HWG, sobald mit krankheitsbezogenen Wirkungen geworben wird
  • UWG §§ 3a, 5

Typische Verstöße

  • Anti-Aging-Versprechen mit Prozentangaben ohne Studienbeleg („-47 % Falten in 7 Tagen“)
  • „dermatologisch getestet“ ohne nachvollziehbaren Test oder bei Test nur der Rohstoffe
  • „frei von Parabenen“ als Abwertung zulässiger Inhaltsstoffe
  • krankheitsbezogene Aussagen („gegen Neurodermitis“, „heilt Akne“)
  • Vorher-Nachher-Bilder, die durch Bildbearbeitung oder Make-up zustande kommen
  • „vegan“, „natürlich“, „clean“ ohne klare Kriterien

Beispielsfälle

Studienwerbung

Eine Serumsmarke wirbt mit „klinisch bewiesen: 3x mehr Feuchtigkeit“. Die Studie umfasste 12 Probandinnen ohne Kontrollgruppe. Das reicht in der Regel nicht für eine so konkrete Aussage; die Werbung ist irreführend.

Akne

Ein Gesichtsreiniger wird als Lösung „gegen Akne und Hautentzündungen“ beworben. Damit wird eine Heilwirkung behauptet – unzulässig für ein Kosmetikum und ein Verstoß gegen das HWG.

„frei von“

Ein Hersteller wirbt mit „frei von Mikroplastik“, obwohl andere Polymere enthalten sind, die Verbraucher darunter verstehen. Die Aussage ist mehrdeutig und damit riskant.

Checkliste

  1. Wirkaussagen nur mit geeigneten Studien (Probandenzahl, Methodik, Statistik)
  2. Abgrenzung kosmetisch/medizinisch in jeder Formulierung prüfen
  3. „frei von“ nur, wenn es eine echte Information ist
  4. Bildmaterial unbearbeitet oder mit Hinweis
  5. Umweltaussagen nach den Regeln seit 27.09.2026

Siehe auch Medizinprodukte, Kosmetik, Biozide und Green Claims.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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