Auf einen Blick
- Nur zugelassene Health Claims aus der EU-Liste
- Keine Krankheits- oder Heilversprechen
- Pflichtangaben nach NemV und Anzeige beim BVL
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Trotzdem werben viele Anbieter mit Wirkungen, die nur Arzneimitteln zustehen. Das macht den Markt zu einem der am häufigsten abgemahnten Bereiche – durch Mitbewerber, den Verband Sozialer Wettbewerb, Verbraucherzentralen und die Lebensmittelüberwachung.
Rechtsrahmen
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | nur zugelassene nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben |
| Art. 7 Abs. 3 LMIV | keine krankheitsbezogenen Angaben |
| Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) | Bezeichnung, Pflichtangaben, Warnhinweise, Anzeige beim BVL |
| Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 | neuartige Zutaten nur mit Zulassung |
| UWG §§ 3a, 5 | Durchsetzung durch Mitbewerber und Verbände |
Typische Verstöße
- Wirkversprechen wie „stärkt das Immunsystem“, „entgiftet“, „gegen Gelenkschmerzen“ ohne zugelassenen Claim
- Abwandlung zugelassener Claims („Zink unterstützt Ihre Abwehrkräfte massiv“)
- Hinweise auf Krankheiten, Symptome oder ärztliche Empfehlungen
- Abnehmwerbung mit Angaben über Dauer oder Ausmaß der Gewichtsabnahme (Art. 12 lit. b HCVO)
- „Botanicals“: Pflanzenstoffe, für die noch keine Claims zugelassen sind, werden mit Wirkungen beworben
- fehlende Pflichtangaben im Online-Shop (empfohlene Tagesdosis, Warnhinweise)
Beispielsfälle
Ein Shop bewirbt Vitamin-D-Kapseln mit „Schutz in der Erkältungszeit“. Das ist ein krankheitsbezogener Hinweis. Zulässig wäre der zugelassene Claim, dass Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt – mit dem erforderlichen Mindestgehalt.
Ein Anbieter wirbt mit „minus 5 kg in 14 Tagen“. Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind nach Art. 12 lit. b HCVO verboten, selbst wenn Kundenbewertungen sie bestätigen.
Eine Fitness-Influencerin empfiehlt Kollagenpulver „für straffe Haut und gesunde Gelenke“. Der Hersteller haftet als Auftraggeber für die nicht zugelassenen Gesundheitsangaben.
Rechtsprechung
Der BGH verlangt, jede Aussage einzeln darauf zu prüfen, ob sie gesundheitsbezogen ist; „schöne Haut von innen“ hat er für Kollagen-Trinkampullen nicht als Gesundheitsangabe gewertet (BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 135/24). Allgemeine Wohlbefindensaussagen brauchen aber stets einen beigefügten speziellen Claim (Art. 10 Abs. 3 HCVO).
Checkliste
- Jeden Claim mit der EU-Register-Formulierung abgleichen
- Mindestgehalte und Bedingungen des Claims prüfen
- Website, Shop, Verpackung, Social Media und Influencer-Briefings einheitlich halten
- Pflichtangaben und Warnhinweise vollständig angeben
- Anzeige beim BVL dokumentieren
Weitere Grundlagen: Lebensmittelwerbung und Health Claims

