Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Apothekenwerbung und Versandapotheken

Auf einen Blick

  • Rx-Boni im GKV-Bereich verboten
  • Bestelldaten sind Gesundheitsdaten
  • Plattformen nahe am Zuweisungsverbot

Apotheken bewegen sich zwischen Heilberuf und Handel. Ihre Werbung unterliegt dem UWG, dem Heilmittelwerbegesetz, dem Arzneimittelpreisrecht, dem Apothekengesetz und den Berufsordnungen der Landesapothekerkammern. Der Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken, inländischen und ausländischen Versandapotheken sowie Plattformen hat die Zahl der Streitigkeiten deutlich erhöht.

Preisbindung und Boni

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt in Deutschland ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Für Versandapotheken aus anderen EU-Staaten hat der EuGH die Preisbindung 2016 für unanwendbar erklärt (EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung). Der Gesetzgeber hat daraufhin für Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung das Boni-Verbot im Sozialrecht verankert (§ 129 Abs. 3 SGB V). Gutscheine, Bonuspunkte und Zugaben beim Rezept bleiben daher für alle Apotheken hochriskant; bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten ist das HWG (§ 7) zu beachten.

Werbung und Berufsrecht

  • keine Werbung, die zum Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln verleitet
  • keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten („geprüfte Qualität“ bei Arzneimitteln)
  • Vorsicht bei Gewinnspielen, Kundenbindungsprogrammen und Kooperationen mit Ärzten (Zuweisungsverbot nach § 11 ApoG)
  • Werbung auf Plattformen und in Apps muss die Apotheke als verantwortlichen Anbieter klar erkennen lassen

Datenschutz als Wettbewerbsfaktor

Daten, die Kunden bei Bestellungen apothekenpflichtiger Arzneimittel über Online-Marktplätze angeben, sind Gesundheitsdaten. Mitbewerber können Datenschutzverstöße mit wettbewerbsrechtlichen Klagen verfolgen (EuGH, Urt. v. 04.10.2024 – C-21/23, Lindenapotheke; BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 222/19 und I ZR 223/19). Wer apothekenpflichtige Produkte über Marktplätze vertreibt, benötigt eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Datenverarbeitung.

Beispielsfälle

Gesundheitsdaten beim Marktplatzverkauf

Ein Apotheker verkaufte apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon. Der EuGH stufte die Bestelldaten als Gesundheitsdaten ein (Urt. v. 04.10.2024, C-21/23). Der BGH entschied anschließend, dass ein konkurrierender Apotheker den Verstoß gegen die DSGVO mit einer UWG-Klage verfolgen kann (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 222/19, I ZR 223/19).

Gutscheine für Arzneimittel

Eine Versandapotheke gewährte beim Kauf von Arzneimitteln Gutscheine über mehr als einen Euro. Der BGH sah darin eine unzulässige Zuwendung nach § 7 HWG (Urt. v. 06.11.2025, I ZR 182/22, Gutscheinwerbung II).

Bonuspunkte bei Rezepten

Eine Apotheke vergibt Treuepunkte auch für Rx-Arzneimittel und lässt sie später gegen Kosmetik einlösen. Werbegaben für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind wegen der Preisbindung und § 7 HWG grundsätzlich unzulässig, auch in Form von Punkten. Für OTC-Produkte und Sortimentsartikel gelten großzügigere Regeln.

Versandhandel und Plattformen

Versandapotheken benötigen eine behördliche Erlaubnis, müssen das EU-Sicherheitslogo führen und die Informationspflichten des Fernabsatzrechts erfüllen. Plattformen, die Rezepte vermitteln oder Apotheken Kunden zuführen, bewegen sich an der Grenze zum Zuweisungsverbot und zum Makelverbot für Verschreibungen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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