Auf einen Blick
- Mitbewerber: konkreter Schaden oder Lizenzanalogie
- Verbraucher haben seit 2022 eigenen Anspruch
- Auskunft vorbereitet die Bezifferung
Der Unterlassungsanspruch stoppt künftige Verstöße. Für den bereits entstandenen Schaden sieht das UWG Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft vor. In der Praxis werden sie seltener durchgesetzt, als sie bestehen – oft, weil der Schaden schwer zu beziffern ist. Mit der richtigen Strategie lässt sich das ändern.
Schadensersatz für Mitbewerber (§ 9 Abs. 1 UWG)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Fahrlässigkeit wird bei Unternehmen regelmäßig angenommen, weil sie sich über die rechtlichen Grenzen ihrer Werbung informieren müssen. Verantwortliche Personen der Presse haften nur bei Vorsatz.
Schadensberechnung: Grundsätzlich ist der konkrete Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) nachzuweisen – etwa Umsatzrückgänge während einer irreführenden Kampagne. Bei Verletzungen mit schutzrechtsähnlichem Charakter, vor allem beim Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG, kann der Verletzte stattdessen wählen zwischen:
- dem konkreten Schaden,
- einer angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie),
- der Herausgabe des Verletzergewinns.
Schadensersatz für Verbraucher (§ 9 Abs. 2 UWG)
Seit 28. Mai 2022 haben Verbraucher einen eigenen Schadensersatzanspruch, wenn sie durch eine unlautere geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Ausgenommen sind Verstöße gegen §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie Nr. 32 des Anhangs. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Über die Abhilfeklage nach dem VDuG können Verbände solche Ansprüche bündeln.
Auskunft
Um den Schaden berechnen zu können, hat der Verletzte einen unselbstständigen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB: über Umfang, Zeitraum, Verbreitungsgebiet der Werbung, erzielte Umsätze und Gewinne. Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht werden typischerweise zusammen mit der Unterlassung eingeklagt (Stufenklage).
Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG)
Wer vorsätzlich unlauter handelt und dadurch zulasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von Verbänden, Verbraucherzentralen und Kammern auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Die praktische Bedeutung ist gering, weil Vorsatz und Gewinnhöhe schwer nachzuweisen sind.
Beispielsfälle
Ein Möbelhersteller verlangt Schadensersatz für den Vertrieb nachgeahmter Stühle. Weil der eigene Umsatzrückgang schwer nachweisbar ist, berechnet er den Schaden nach einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Grundlage liefert der Auskunftsanspruch über Stückzahlen und Umsätze des Nachahmers.
Ein Kunde kauft einen „bis zu 70 % stromsparenden“ Heizlüfter, der Wert wird nur unter Laborbedingungen erreicht. Nach § 9 Abs. 2 UWG kann er Schadensersatz verlangen, etwa die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises. Für Unternehmen erhöht das das Risiko aus irreführender Werbung erheblich.
Ein Unternehmen erfährt im Januar von einer Rufschädigung durch einen Mitbewerber, lässt die Sache aber liegen. Nach sechs Monaten sind Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verjährt (§ 11 Abs. 1 UWG). Die kurze Frist macht schnelles Handeln nötig.
Verjährung
| Anspruch | Frist |
|---|---|
| Unterlassung und Schadensersatz der Mitbewerber (§§ 8, 9 Abs. 1) | 6 Monate ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis |
| Verbraucherschadensersatz (§ 9 Abs. 2) | 1 Jahr |
| Höchstfrist für Schadensersatz | 10 Jahre ab Entstehung, 30 Jahre ab Handlung |
Die kurze Frist wird durch Klageerhebung oder einen Verfügungsantrag gehemmt; für den Schadensersatz genügt der Verfügungsantrag nicht. Wir empfehlen, Schadensersatz frühzeitig durch Feststellungsklage zu sichern.

