Auf einen Blick
- § 8c UWG nennt sieben Indizien
- Kein Anspruch, Gegenanspruch auf Abwehrkosten
- Vertragsstrafe kann entfallen
Nicht jede Abmahnung dient dem Wettbewerb. Wer in erster Linie Gebühren und Vertragsstrafen erzielen will, handelt rechtsmissbräuchlich. Seit Dezember 2020 nennt § 8c UWG Regelbeispiele, an denen sich Missbrauch erkennen lässt.
Indizien nach § 8c Abs. 2 UWG
- Die Geltendmachung dient vorwiegend dazu, Aufwendungsersatz oder Vertragsstrafen zu erzielen.
- Ein Mitbewerber mahnt eine erhebliche Zahl gleichartiger Verstöße ab, obwohl die Zahl außer Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit steht oder er das finanzielle Risiko nicht tragen kann.
- Der Gegenstandswert ist unangemessen hoch angesetzt.
- Es werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert.
- Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
- Mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, werden einzeln abgemahnt.
- Mehrere Zuwiderhandelnde werden ohne sachlichen Grund nicht zusammen in Anspruch genommen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Anhaltspunkte sind kaum vorhandene eigene Geschäftstätigkeit, Abmahnungen kurz nach Gewerbeanmeldung, ein „Geschäftsmodell“ der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Anwalt oder auffällig identische Schreiben.
Folgen
- Der Abmahnende hat keinen Unterlassungsanspruch und keinen Anspruch auf Kostenersatz.
- Der Abgemahnte kann Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen (§ 8c Abs. 3 UWG).
- Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung kann der Vertragsstrafe nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Abmahnung missbräuchlich war (BGH, Urt. v. 07.03.2024 – I ZR 83/23, Vielfachabmahner II); erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
- Verbände, die systematisch missbräuchlich abmahnen, können von der Liste beim Bundesamt für Justiz gestrichen werden.
Beispielsfälle
Ein neu gegründeter Shop mit kaum Umsatz mahnt binnen zwei Monaten über 200 Händler wegen fehlender Angaben zur Streitschlichtung ab. Die Zahl der Abmahnungen steht in keinem Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit, ein Indiz für Missbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Abgemahnte kann seinerseits Ersatz der Verteidigungskosten verlangen.
Ein Vielfachabmahner fordert nach einem erneuten Verstoß die Vertragsstrafe aus einer früher abgegebenen Unterlassungserklärung. Der BGH hat 2024 bestätigt, dass auch die Vertragsstrafe entfallen kann, wenn schon die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung (Urt. v. 07.03.2024, I ZR 83/23).
Eine Abmahnung verlangt eine Vertragsstrafe von 20.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei einem einfachen Kennzeichnungsfehler. Unangemessen hohe Vertragsstrafen sind ein weiteres Missbrauchsindiz (§ 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG). Wir weisen die Abmahnung zurück und bieten eine angemessene Regelung an.
Was wir tun
Wir recherchieren Vergleichsfälle, werten öffentlich zugängliche Informationen über den Abmahner aus und nutzen Verfahrensregister, um Massenabmahnungen nachzuweisen. Häufig lässt sich ein Missbrauch erst im Zusammenhang vieler Fälle belegen; Erfahrungsaustausch mit anderen Betroffenen ist dabei wertvoll.

