Auf einen Blick
- Frist notieren, nichts vorschnell unterschreiben
- Formalien nach § 13 Abs. 2 UWG und Berechtigung prüfen
- Meist richtig: modifizierte Unterlassungserklärung
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt meist eine kurze Frist. Panik ist ebenso falsch wie Ignorieren. Beides kostet Geld: Wer vorschnell unterschreibt, bindet sich unter Umständen lebenslang an eine zu weit gefasste Erklärung mit hohen Vertragsstrafen. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
Sofort: Frist notieren, Abmahnung nicht unterschreiben, beanstandete Werbung vorsorglich prüfen und gegebenenfalls anpassen, Unterlagen sichern. Senden Sie uns die Abmahnung – wir geben Ihnen eine erste Einschätzung in der Regel binnen eines Werktags.
Schritt 1: Ist die Abmahnung formal wirksam?
Seit Dezember 2020 muss eine Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG klar und verständlich angeben:
- Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls des Vertreters,
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (bei Mitbewerbern: Angaben zum Wettbewerbsverhältnis),
- ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet,
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
- in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass kein Aufwendungsersatz verlangt werden kann.
Fehlt eine dieser Angaben, besteht kein Kostenerstattungsanspruch – und der Abgemahnte kann seinerseits Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Schritt 2: Ist der Vorwurf berechtigt?
- Liegt überhaupt ein Verstoß vor? Wird die Werbung richtig wiedergegeben?
- Ist der Abmahnende Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, also tatsächlich und nicht nur gelegentlich im selben Markt tätig? Verbände müssen in die Liste nach § 8b UWG eingetragen sein.
- Ist der Anspruch verjährt (sechs Monate ab Kenntnis)?
- Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich (§ 8c UWG), etwa bei massenhaften Abmahnungen oder überhöhten Vertragsstrafen? Siehe Abmahnmissbrauch.
- Hat der Abmahnende selbst vergleichbare Verstöße begangen? Das schließt seinen Anspruch zwar nicht aus, eröffnet aber eine Gegenabmahnung als Verhandlungsposition.
Schritt 3: Die richtige Reaktion wählen
| Option | Wann sinnvoll | Risiko |
|---|---|---|
| vorformulierte Erklärung unterschreiben | praktisch nie | zu weit gefasst, zu hohe Vertragsstrafe, Kostenanerkenntnis |
| modifizierte Unterlassungserklärung | Verstoß liegt vor, Formulierung zu weit | sorgfältige Formulierung erforderlich |
| Zurückweisung | Vorwurf unberechtigt | einstweilige Verfügung möglich – Schutzschrift erwägen |
| Zurückweisung plus Schutzschrift | Gegner kündigt gerichtliche Schritte an | Kosten der Schutzschrift |
| negative Feststellungsklage | rechtssicher klären lassen, Gegner untätig | Prozesskosten |
Die modifizierte Erklärung beschränkt das Verbot auf die konkrete Verletzungsform, ersetzt eine feste Vertragsstrafe durch eine Vertragsstrafe nach „neuem Hamburger Brauch“, enthält keine Kostenzusage und kein Schuldanerkenntnis. Details: Unterlassungserklärung.
Schritt 4: Nach der Erklärung
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss den Verstoß vollständig und dauerhaft beseitigen – auch in Suchmaschinen-Caches, auf Marktplätzen, in Social-Media-Beiträgen und bei Vertriebspartnern, soweit er auf diese Einfluss hat. Die Rechtsprechung legt die Beseitigungspflicht streng aus. Bereits ein einzelnes vergessenes Angebot kann eine Vertragsstrafe auslösen.
Beispielsfälle
Ein Einzelhändler mit acht Mitarbeitern wird von einem Konkurrenten wegen eines unvollständigen Impressums abgemahnt; verlangt werden 1.100 € Anwaltskosten. Bei Verstößen gegen Informationspflichten im Internet können Mitbewerber von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten keinen Kostenersatz verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG). Den Fehler beheben wir trotzdem sofort.
Eine abgemahnte Agentur soll sich verpflichten, „jegliche Werbung mit Testergebnissen“ zu unterlassen. Konkret ging es um einen einzigen veralteten Testhinweis. Wir beschränken die Erklärung auf die konkrete Verletzungsform und ersetzen die feste Vertragsstrafe durch eine Regelung nach „neuem Hamburger Brauch“.
Ein Online-Shop wird zu Recht wegen fehlender Grundpreise abgemahnt, der Streitwert ist aber mit 50.000 € angesetzt. Wir geben eine Unterlassungserklärung ab, zahlen Kosten nur nach einem angemessenen Wert und vermeiden so ein gerichtliches Verfahren.
Kosten
Bei berechtigter Abmahnung durch einen Mitbewerber sind die erforderlichen Anwaltskosten nach dem Gegenstandswert zu ersetzen. Bei Verstößen gegen Informationspflichten im Online-Handel und DSGVO-Verstöße durch Unternehmen mit in der Regel unter 250 Mitarbeitern besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Mitbewerbers (§ 13 Abs. 4 UWG).

