Wettbewerbsverstöße lassen sich nach dem geschützten Interesse und nach der Art der Handlung ordnen. Die Übersicht hilft, eine Werbemaßnahme oder einen Vorwurf einzuordnen. Zu jeder Gruppe finden Sie eine vertiefende Seite.
Verstöße zulasten von Verbrauchern
- Irreführung durch Tun und Unterlassen – falsche Angaben, fehlende Pflichtinformationen, verschleierte Werbung
- Aggressive Praktiken und Dark Patterns – Druck, Manipulation, erschwerte Kündigung
- Preiswerbung und Preisangaben – Streichpreise, Grundpreis, versteckte Gebühren
- Bewertungen, Testsiegel, Gütezeichen
- Schleichwerbung und Influencer-Werbung
- Umweltwerbung und Green Claims
Verstöße zulasten von Mitbewerbern
- Herabsetzung, Anschwärzung, gezielte Behinderung
- Nachahmung von Produkten
- unzulässige vergleichende Werbung
- Geheimnisverletzung und Know-how-Abfluss
- Abwerben von Kunden und Mitarbeitern
Verstöße gegen Marktverhaltensregeln
- Rechtsbruch nach § 3a UWG – Informationspflichten, Kennzeichnungsrecht, Berufsrecht
- branchenspezifisch: Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Apotheken, Finanzprodukte, Jugendschutz
Belästigung
Neue Verstoßformen durch KI
KI-generierte Werbung, synthetische Testimonials, KI-Influencer und automatisierte Preisgestaltung werfen neue Fragen auf – von der Kennzeichnung bis zur Haftung für fehlerhafte Chatbot-Aussagen. Siehe KI und Werbung.
Alle Verstoßarten auf einen Blick
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Irreführende Werbung | § 5 UWG | „klimaneutral“ ohne Erläuterung, falsche Lieferzeit |
| Irreführung durch Unterlassen | §§ 5a, 5b UWG | fehlender Grundpreis, versteckte Werbung |
| Schwarze Liste | § 3 Abs. 3 UWG mit Anhang | Fake-Countdown, gekaufte Bewertungen, „gratis“ mit Kosten |
| Aggressive Praktiken | § 4a UWG | Kündigungshürden, Druck beim Haustürgeschäft |
| Herabsetzung / Anschwärzung | § 4 Nr. 1, 2 UWG | abwertende Äußerungen über Konkurrenzprodukte |
| Nachahmung | § 4 Nr. 3 UWG | Look-alike-Verpackung, Designkopie |
| Gezielte Behinderung | § 4 Nr. 4 UWG | Sperrmarke, Abfangen von Kunden |
| Vergleichende Werbung | § 6 UWG | unvollständiger Preisvergleich |
| Rechtsbruch | § 3a UWG | Verstöße gegen HWG, LMIV, PAngV, DSGVO |
| Belästigung | § 7 UWG | Newsletter ohne Einwilligung, Cold Calls |
| Verbraucher-Generalklausel | § 3 Abs. 2 UWG | Verstoß gegen unternehmerische Sorgfalt |
Die schwarze Liste: stets unzulässige Praktiken
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet bestimmte Praktiken gegenüber Verbrauchern ohne jede Wertung im Einzelfall. Auf Spürbarkeit oder Relevanz kommt es nicht an. Die wichtigsten Gruppen:
- Gütezeichen und Siegel: Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung; seit 27.09.2026 auch Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sind
- Umweltaussagen: allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung; Klimaneutralitätsaussagen auf Basis von Kompensation
- Lockangebote und Zeitdruck: unzureichender Vorrat, falsche Verknappung („nur heute“), Bait and switch
- Gratis-Angebote, die tatsächlich Kosten auslösen
- Getarnte Werbung: redaktionell aufgemachte Werbung ohne Kennzeichnung, verdeckte Werbung in Suchergebnissen
- Bewertungen: Behauptung, Bewertungen stammten von Käufern, ohne Prüfung; gefälschte oder beauftragte Bewertungen
- Kinder: unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder
- Aggressive Formen: hartnäckiges unerwünschtes Ansprechen, Ignorieren von Aufforderungen, das Haus zu verlassen
- Haltbarkeit und Reparatur (seit 2026): Verschweigen bekannter Funktionsbeschränkungen durch Software-Updates, falsche Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Beispielsfälle
Ein Online-Shop bewirbt Nahrungsergänzungsmittel mit „heilt Gelenkschmerzen“, zeigt einen falschen Streichpreis und schickt Newsletter ohne Einwilligung. Hier treffen Rechtsbruch (HCVO, LMIV), Irreführung (§ 5 UWG, § 11 PAngV) und Belästigung (§ 7 UWG) zusammen. In der Abmahnung werden die Verstöße als getrennte Streitgegenstände geltend gemacht, was Streitwert und Kosten erhöht.
Ein kleiner Händler wird nicht vom Konkurrenten, sondern von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Seit 2020 dürfen nur noch eingetragene Verbände mit ausreichender Mitgliederzahl abmahnen (§ 8b UWG). Wir prüfen deshalb zuerst die Klagebefugnis und erst dann den Vorwurf.
Ein Shop wirbt mit „Nur heute: 30 % auf alles“ und verlängert die Aktion danach Woche für Woche. Der Einwand, die Angabe habe niemanden ernsthaft beeinflusst, hilft nicht: Bei Tatbeständen der schwarzen Liste kommt es auf die geschäftliche Relevanz nicht an.
Die Folgen im Überblick
| Rechtsfolge | Grundlage | Wer kann sie geltend machen? |
|---|---|---|
| Unterlassung, Beseitigung | § 8 UWG | Mitbewerber, Verbände, Verbraucherzentralen, Kammern |
| Schadensersatz | § 9 Abs. 1 UWG | Mitbewerber |
| Verbraucherschadensersatz | § 9 Abs. 2 UWG | Verbraucher |
| Gewinnabschöpfung | § 10 UWG | Verbände, Verbraucherzentralen, Kammern |
| Bußgeld | §§ 19, 20 UWG | Behörden |
| Abhilfeklage | VDuG | qualifizierte Verbraucherverbände |
Wie Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden, erläutern wir unter Verfahren.

