Die Werberechtler · Wettbewerbs- und Werberecht

Die Werberechtler · Unfair competition and advertising law

Aggressive geschäftliche Handlungen und Dark Patterns (§ 4a UWG)

Auf einen Blick

  • Kündigungsbutton seit 01.07.2022 Pflicht
  • Keine Halteangebote auf der Bestätigungsseite
  • Countdown-Tricks und Vorauswahlen vermeiden

§ 4a UWG verbietet geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigen. Die Vorschrift setzt Art. 8 und 9 der UGP-Richtlinie um und hat durch den Online-Handel neue Bedeutung gewonnen.

Drei Formen aggressiven Verhaltens

  1. Belästigung – etwa hartnäckiges, unerwünschtes Ansprechen, nicht nur im Sinne des § 7 UWG
  2. Nötigung einschließlich körperlicher Gewalt oder Drohung
  3. unzulässige Beeinflussung – Ausnutzen einer Machtposition, um Druck auszuüben, auch ohne Drohung

Bei der Bewertung berücksichtigen die Gerichte Zeitpunkt, Ort, Art und Dauer der Handlung, eine drohende oder beleidigende Sprache, das Ausnutzen von Unglückssituationen sowie belastende Hindernisse, wenn der Verbraucher vertragliche Rechte ausüben will – etwa eine Kündigung.

Stets unzulässig nach der schwarzen Liste

  • Eindruck, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten nicht ohne Vertragsschluss verlassen (Nr. 25)
  • Hausbesuche trotz Aufforderung, sie zu unterlassen (Nr. 26)
  • Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren (Nr. 29)
  • Behauptung, Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers seien gefährdet, wenn nicht gekauft wird (Nr. 30)
  • Eindruck, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, obwohl es keinen gibt oder er zahlen muss (Nr. 17)

Dark Patterns im Online-Handel

Manipulative Gestaltungen von Websites und Apps werden mehrfach erfasst: durch § 4a UWG, durch das Irreführungsverbot und – für Online-Plattformen – durch Art. 25 Digital Services Act. Problematisch sind insbesondere:

  • künstliche Verknappung („nur noch 1 Zimmer“, Countdown-Timer, die neu starten)
  • vorausgewählte Zusatzleistungen und versteckte Abonnements
  • „Confirmshaming“ beim Ablehnen eines Angebots
  • erschwerte Kündigung trotz Pflicht zum Kündigungsbutton (§ 312k BGB)
  • wiederholte Aufforderungen, eine bereits getroffene Entscheidung zu ändern

Die EU-Kommission bereitet mit dem geplanten Digital Fairness Act weitere Regeln zu Dark Patterns, süchtig machendem Design und personalisierten Preisen vor. Wir verfolgen das Gesetzgebungsverfahren in unseren aktuellen Beiträgen.

Kündigungsbutton (§ 312k BGB)

Wer Verbrauchern online den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, muss seit 1. Juli 2022 eine gut lesbare Kündigungsschaltfläche und eine Bestätigungsseite bereitstellen. Die Rechtsprechung legt die Pflicht weit aus:

  • Sie gilt auch für befristete Verträge mit Einmalzahlung, die automatisch enden (BGH, Urt. v. 22.05.2025 – I ZR 161/24).
  • Die Bestätigungsseite darf keine Halteangebote wie „Vertrag pausieren“ enthalten (BGH, Urt. v. 16.07.2026 – I ZR 200/25).
  • Zusätzliche Hürden wie Log-in-Pflicht, Pflichtangabe von Kündigungsgründen oder versteckte Platzierung sind unzulässig.

Verstöße berechtigen Verbraucher zur jederzeitigen fristlosen Kündigung und werden von Verbraucherzentralen regelmäßig abgemahnt.

So prüfen Gerichte, ob Druck unzulässig ist

§ 4a Abs. 2 UWG nennt die Umstände, auf die es ankommt. In der Praxis arbeiten wir diese Punkte als Prüfraster ab:

  • Zeitpunkt, Ort, Art und Dauer der Ansprache, etwa der Vertreter an der Haustür am späten Abend oder das Verkaufsgespräch während einer Kaffeefahrt
  • drohende oder beleidigende Formulierungen, auch im Mahn- und Inkassoschreiben
  • Ausnutzen einer konkreten Unglückssituation, etwa nach einem Unfall, Todesfall oder Wasserschaden
  • belastende Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden, zum Beispiel an der Kündigung oder dem Anbieterwechsel
  • Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen, etwa einer Sperre, die vertraglich nicht vorgesehen ist

Entscheidend ist, ob die Entscheidungsfreiheit des Durchschnittsverbrauchers erheblich beeinträchtigt wird und ihn das zu einer Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte.

Beispielsfälle

Kündigung mit Hindernissen

Ein Streamingdienst leitet Kunden nach dem Klick auf den Kündigungsbutton auf eine Bestätigungsseite, die zuerst „Abo pausieren“ und einen Rabatt anbietet. Der BGH hat 2026 klargestellt, dass die Bestätigungsseite nach § 312k BGB keine solchen Alternativangebote enthalten darf (Urt. v. 16.07.2026, I ZR 200/25). Halteangebote gehören an eine andere Stelle.

Schufa-Drohung

Ein Inkassobüro schreibt Kunden an, die eine Forderung ausdrücklich bestritten haben: Ohne Zahlung binnen sieben Tagen erfolge „die Meldung an die SCHUFA“. Bei bestrittenen Forderungen ist eine solche Meldung unzulässig. Der Hinweis setzt Kunden unter Druck, nur um einen Eintrag zu vermeiden, und ist deshalb aggressiv.

Countdown ohne Ende

Ein Online-Shop zeigt bei jedem Seitenaufruf „Angebot endet in 09:59 Minuten“, nach Ablauf startet der Zähler neu. Die falsche Behauptung, ein Angebot sei nur sehr begrenzt verfügbar, steht auf der schwarzen Liste (Anhang Nr. 7 UWG) und ist ohne Wertungsmöglichkeit verboten.

Aggressive Praktiken im B2B-Bereich

§ 4a UWG schützt auch sonstige Marktteilnehmer. Gegenüber Händlern und Lieferanten wird das Ausnutzen von Nachfragemacht allerdings vorrangig kartellrechtlich (§§ 19, 20 GWB) und – im Agrar- und Lebensmittelbereich – durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz geregelt.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.Rechtsanwältin Julia Ziegeler

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