Auf einen Blick
- Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und Allgemeinheit
- Ansprüche haben Mitbewerber, Verbände, Verbraucherzentralen, Kammern
- Verjährung schon nach sechs Monaten
Das Lauterkeitsrecht regelt, mit welchen Mitteln Unternehmen um Kunden werben dürfen. Kernstück ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 UWG).
Wer wirbt, stellt das eigene Angebot vorteilhaft dar und setzt sich damit von anderen ab. Das ist erwünscht. Unlauter wird Werbung erst, wenn sie täuscht, unangemessen Druck ausübt, belästigt, Mitbewerber gezielt behindert oder herabsetzt oder gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Marktteilnehmer dienen.
Kurz gesagt: Das UWG ist kein Werbeverbotsgesetz. Es zieht Grenzen – und wer diese kennt, kann offensiver werben als Wettbewerber, die sich unsicher sind.
Wen das UWG schützt
- Mitbewerber – vor Herabsetzung, Anschwärzung, unlauterer Nachahmung und gezielter Behinderung (§ 4 UWG)
- Verbraucher – vor Irreführung, aggressiven Praktiken und vorenthaltenen Informationen (§§ 4a, 5, 5a, 5b UWG)
- sonstige Marktteilnehmer – also auch Unternehmen als Abnehmer, etwa bei irreführender B2B-Werbung
- die Allgemeinheit – an einem funktionierenden, unverfälschten Wettbewerb
Wann das UWG gilt: die geschäftliche Handlung
Anknüpfungspunkt ist die geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Erfasst ist jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes, dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder mit Vertragsabschluss und -durchführung objektiv zusammenhängt. Dazu zählen klassische Anzeigen ebenso wie Produktverpackungen, Website-Texte, Social-Media-Posts, Suchmaschinenwerbung, Chatbot-Antworten, Kundenbewertungen auf der eigenen Seite oder das Verhalten im Kundenservice nach Vertragsschluss.
Nicht erfasst sind rein private Äußerungen und redaktionelle Beiträge ohne Absatzbezug. Die Abgrenzung ist bei Influencern, Unternehmensblogs und gesponserten Inhalten oft der eigentliche Streitpunkt.
Die Tatbestände im Überblick
| Vorschrift | Inhalt | Typische Fälle |
|---|---|---|
| § 3 Abs. 3 UWG mit Anhang | „Schwarze Liste“: stets unzulässige Handlungen gegenüber Verbrauchern | Lockangebote, falsche Gütesiegel, gefälschte Bewertungen, „gratis“ trotz Kosten |
| § 3a UWG | Rechtsbruch: Verstoß gegen Marktverhaltensregeln | Heilmittelwerbung, Preisangaben, Informationspflichten im Online-Handel |
| § 4 UWG | Mitbewerberschutz | Herabsetzung, Anschwärzung, Nachahmung, Behinderung |
| § 4a UWG | aggressive geschäftliche Handlungen | Druck, Nötigung, Ausnutzen von Zwangslagen |
| §§ 5, 5a, 5b UWG | Irreführung durch Tun und Unterlassen | falsche Angaben, versteckte Werbung, fehlende Pflichtinformationen |
| § 6 UWG | vergleichende Werbung | Preis- und Leistungsvergleiche |
| § 7 UWG | unzumutbare Belästigung | Werbe-E-Mails, Telefonwerbung ohne Einwilligung |
Einen vertieften Überblick gibt die Seite Systematik des UWG. Die einzelnen Verstoßarten erläutern wir jeweils mit Praxisbeispielen.
Wer Ansprüche geltend machen kann
Anders als im Markenrecht gibt es im UWG keinen „Rechteinhaber“. § 8 Abs. 3 UWG nennt abschließend, wer Unterlassung und Beseitigung verlangen kann:
- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen,
- Wirtschaftsverbände, die in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind (§ 8b UWG), etwa die Wettbewerbszentrale,
- qualifizierte Einrichtungen des Verbraucherschutzes, insbesondere Verbraucherzentralen und der vzbv,
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und weitere berufsständische Kammern.
Verbraucher selbst haben keinen Unterlassungsanspruch, können seit Mai 2022 aber unter Umständen Schadensersatz verlangen (§ 9 Abs. 2 UWG).
Welche Folgen Verstöße haben
- Unterlassung und Beseitigung (§ 8 UWG), in der Praxis meist durch Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Einstweilige Verfügung binnen Tagen, oft ohne vorherige Anhörung (§ 12 UWG)
- Schadensersatz und Auskunft (§ 9 UWG), Gewinnabschöpfung durch Verbände (§ 10 UWG)
- Bußgelder bei weitverbreiteten Verstößen gegen Verbraucherinteressen (§ 19 UWG) und bei unerlaubter Telefonwerbung (§ 20 UWG)
- in schweren Fällen Strafbarkeit, etwa bei strafbarer Werbung (§ 16 UWG) oder Geheimnisverrat (§ 23 GeschGehG)
Ansprüche aus §§ 8 und 9 Abs. 1 UWG verjähren bereits sechs Monate nach Kenntnis (§ 11 UWG). Wer reagieren will, muss schnell sein – auf beiden Seiten.
Wettbewerbsrecht im europäischen Kontext
Weite Teile des UWG setzen EU-Richtlinien um, vor allem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) und die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung. Hinzu kommen unmittelbar geltende Verordnungen, etwa zum Digital Services Act, zu Health Claims oder zur KI-Verordnung. Was das für grenzüberschreitende Kampagnen bedeutet, erläutern wir unter Europäisches Lauterkeitsrecht. Neue Pflichten durch KI-generierte Inhalte behandelt die Seite KI und Werbung.
Beispielsfälle
Ein Hersteller veröffentlicht auf seinem Blog einen „neutralen Ratgeber“ zu Wasserfiltern, in dem ausschließlich die eigenen Modelle verlinkt sind. Weil der Beitrag objektiv dem Absatz dient, ist er eine geschäftliche Handlung. Damit gelten die vollen UWG-Maßstäbe, einschließlich Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks.
Eine Kundin kauft eine Matratze, die als „orthopädisch geprüft“ beworben wurde; eine Prüfung gab es nie. Seit 2022 kann sie nach § 9 Abs. 2 UWG Schadensersatz verlangen, etwa die Rückabwicklung oder einen Minderwert, wenn die irreführende Werbung ihre Kaufentscheidung beeinflusst hat.
Eine Fluggesellschaft geht gegen ein Fluggastrechte-Portal vor, das Kunden Entschädigungsansprüche abkauft. Der BGH bejahte 2025 ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (Urt. v. 27.03.2025, I ZR 64/24). Auch Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen können also Mitbewerber sein, wenn sich ihre Angebote wechselseitig behindern können.
Abgrenzung: Kartellrecht, Markenrecht, Verbraucherrecht
Der Begriff „Wettbewerbsrecht“ wird in zwei Bedeutungen verwendet. Das Kartellrecht (GWB, Art. 101 f. AEUV) schützt den Wettbewerb als Institution vor Absprachen und Marktmachtmissbrauch. Das Lauterkeitsrecht (UWG) regelt die Art und Weise des Wettbewerbs. Eng verzahnt ist es mit dem Markenrecht, dem Designrecht und dem Urheberrecht: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz greift dort, wo kein Sonderschutzrecht besteht. Vertragsrechtliche Verbraucherpflichten (etwa im Fernabsatz) werden über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich durchsetzbar.


