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AGB für die Plakatwerbung

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatwerbung an den Plakatwerbeträgern.

2. Art der Plakatwerbeträger

Zu den Plakatwerbeträgern gehören u.a. - gegebenenfalls in unterschiedlichen Ausformungen, zum Teil mit Plakatwechselmechanismen - die folgenden:

(1) Allgemeinstellen sind Säulen oder Tafeln, an denen Plakate jeweils mehrerer Werbungtreibender angebracht werden.

(2) Ganzstellen sind Säulen, an denen Plakate jeweils eines Werbungtreibenden angebracht werden.

(3) Großflächen sind Tafeln, an denen jeweils ein 18/1-Bogen-Plakat eines Werbungtreibenden angebracht wird.

(4) City-Light-Poster sind 4/1-Bogen-Flächen in Stadt-Informationsanlagen, verglasten Wartehallen, Wand- und frei stehenden Vitrinen u.a. Sie sind verglast und hinterleuchtet.

(5) City-Light-Boards/Mega-Light-Boards sind Werbeanlagen, die 18/1-Bogen-Plakate verglast und hinterleuchtet aufnehmen.

(6) Spezialstellen sind Werbeträger, die im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten Abweichungen von den in Abs.1 - 5 genannten Werbeträgern aufweisen.

3. Großflächenstandorte

Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.

4. Werbeträger

Der Auftragnehmer wird im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs in erforderlichem Umfang für Instandhaltung und Kennzeichnung der Werbeträger Sorge tragen.

5. Plakatformate

(1) Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.

(2) Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59x84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.

6. Auftragsannahme

(1) Der Auftragnehmer erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen.

(2) Für alle Aufträge, außer Aufträge für City- Light-Poster, gilt ein Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Dekadenbeginn.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für ihn unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.

7. Konkurrenzausschluss

(1) Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungtreibende, die Aufträge ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.

(2) Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar aneinander anzubringen.

8. Platzierung

Platzierungswünsche können für Allgemeinstellen nicht angenommen werden. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angebracht.

9. Sonderleistungen

Sonderleistungen werden individuell vereinbart und dem Auftraggeber gesondert berechnet.

10. Laufzeit

Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Aushangs wünscht, wird die Fortsetzung des Aushangs als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.

11. Zahlung

(1) Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von acht Tagen nach Aushangbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und Auftragnehmer beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Aushangbeginn.

(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.

(3) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Aushänge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Auftragnehmer erwachsen.

(4) Kann der Auftragnehmer den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind oder unterlässt er die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.

12. Materialanlieferung und -beschaffenheit

(1) Der Auftraggeber hat die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem anzubringenden Material kostenfrei und rechtzeitig an die ihm genannten Versandanschriften zu liefern. Im Regelfall sind Plakate für Großflächen und Ganzstellen in gefalztem und gemapptem Zustand anzuliefern, und zwar spätestens 5 Arbeitstage vor dem Beginn der gebuchten Dekade, in der gemäß Abs. 1 vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung und mit einer vom Auftraggeber verbindlich erteilten Klebeanweisung sowie einer dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile. Plakate für City-Light-Poster und City-Light-Boards/Mega-Light-Boards werden nicht gefalzt und sind ebenso wie ungefalzte und ungemappte Plakate für Großflächen und Ganzstellen 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn (bei City-Light-Postern) bzw. vor Beginn der gebuchten Dekade anzuliefern.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit keine Haftung.

(2) Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. wegen Leuchtfarbenzusätzen, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.

(3) Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über.

13. Auftragsdurchführung

(1) Die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags umfasst im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit.

(2) Der Auftragnehmer bestätigt auf Wunsch die auftragsgemäße Durchführung eines Aushangs jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe der Plakatierung, Aushangzeit und Anzahl der plakatierten Werbeträger enthalten

14. Ersatzansprüche

(1) Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Aushangs sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.

(2) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Formatoder Stellenreduzierung von Aushängen infolge behördlicher Auflage oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Haftung für Garantien, für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Pflichten.

(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten sowie bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechtsder Sitz des Auftragnehmers [Ort]. Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder dessen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

 

 

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