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Schutz von Claims durch das Urheberrecht

Das Urheberrecht (UrhG) schützt geistige Schöpfungen, darunter literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke. Auch Werbetexte und Slogans können unter bestimmten Umständen als sprachliche Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) geschützt sein.

1. Einführung: Wann kann ein Claim urheberrechtlichen Schutz genießen?

Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz eines Claims:

  1. Persönliche geistige Schöpfung
  2. Schöpfungshöhe (Originalität und Individualität)
  3. Ausdruck der Kreativität des Urhebers

Nicht jeder Claim erfüllt diese Kriterien. Kurze, allgemeine Werbesprüche oder rein beschreibende Aussagen sind in der Regel nicht geschützt.


2. Kriterien für die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Claims

a) Persönliche geistige Schöpfung

Der Claim muss das Ergebnis einer individuellen kreativen Leistung sein und darf nicht bloß aus allgemeinen Werbeaussagen oder alltäglichen Sprachphrasen bestehen.

Beispiel für schutzfähige Claims:

  • „Think different.“ (Apple) → Mehrdeutig, kreativ, nicht beschreibend
  • „Red Bull verleiht Flügel.“ → Kreativ und originell
  • „Ich liebe es.“ (McDonald’s) → Originelle Wendung eines gebräuchlichen Satzes

Nicht schutzfähig:

  • „Beste Qualität zum besten Preis“ → Allgemein und beschreibend
  • „Schneller, besser, günstiger“ → Keine Individualität

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 202/07 („Literarische Werke in der Werbung“)
    • Ein Claim kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn er eine hohe kreative Eigenleistung aufweist.


b) Schöpfungshöhe (Originalität und Individualität)

Das Urheberrecht schützt nur Werke mit einer gewissen Schöpfungshöhe. Je kürzer ein Claim ist, desto schwieriger ist es, ihn als schutzfähig einzustufen.

Merkmale eines schutzfähigen Claims:
Kreativität und Eigenständigkeit
Ungewöhnliche Wortkombination oder Stilmittel (z. B. Metaphern, Wortspiele)
Nicht rein beschreibend oder allgemein gehalten

Beispiel:

  • „Geiz ist geil“ (Saturn) – Ungewöhnliche Kombination von Begriffen → Schutzfähig
  • „Da werden Sie geholfen“ (Unister/Verivox) – Kreative sprachliche Abweichung → Schutzfähig

Beispiel für nicht schutzfähige Claims:

  • „Energie, die bewegt“ – Keine ausreichende Individualität

Rechtsprechung:

  • OLG Hamburg, Urteil vom 20.07.2004 – 5 U 182/03 („Kein Urheberrecht für Allerwelts-Slogan“)
    • Ein einfacher, rein werbender Satz hat keine ausreichende Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz.


c) Ausdruck der Kreativität des Urhebers

Der Claim muss das Ergebnis einer persönlichen, schöpferischen Gestaltung sein und eine eigene geistige Leistung enthalten.

Beispiele für kreative Ausdrucksformen:

  • „Unkaputtbar.“ (Nokia) → Wortneuschöpfung
  • „Wohnst du noch oder lebst du schon?“ (IKEA) → Sprachspiel

Nicht schutzfähig:

  • „Die Zukunft beginnt heute“ → Allgemeine Redewendung

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06 („Pippi-Langstrumpf-Werbespruch“)
    • Eine abgewandelte literarische Wendung kann urheberrechtlichen Schutz genießen.


3. Schutzumfang des Urheberrechts für Claims

Automatischer Schutz:

  • Anders als Marken müssen urheberrechtlich geschützte Werke nicht registriert werden. Der Schutz entsteht mit der Schöpfung des Werkes.

Dauer des Schutzes:

  • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ausschließliches Nutzungsrecht:

  • Nur der Urheber oder ein Lizenznehmer darf den Claim kommerziell nutzen.

Verteidigung gegen unbefugte Nutzung:

  • Unterlassungsklage bei Nachahmung
  • Schadensersatzforderungen bei unberechtigter Nutzung


4. Risiken und Fallstricke beim Urheberrechtsschutz von Claims

a) Hohes Risiko der Ablehnung wegen fehlender Schöpfungshöhe

  • Die meisten einfachen oder rein werblichen Claims sind nicht geschützt.
  • Beschreibende Claims werden als „Gemeingut“ betrachtet.

Beispiel:

  • „Einmal hin, alles drin.“ (Saturn) – Schutzfähig wegen kreativem Satzbau
  • „Der beste Kaffee der Welt“ – Nicht schutzfähig (werblicher Allgemeinplatz)


b) Gefahr der Verwässerung und Gemeinfreiheit

  • Wenn ein Claim zu oft in der Werbung oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, kann er seinen Urheberrechtsschutz verlieren.

Beispiel:

  • „Gute Freunde kann niemand trennen“ – Aus einem Lied, aber in allgemeinem Sprachgebrauch verwässert.

Rechtsprechung:

  • EuGH, Urteil vom 16.07.2009 – C-5/08 („Freie Nutzung allgemein bekannter Slogans“)
    • Werbesprüche, die gemeinfrei geworden sind, können nicht monopolisiert werden.


c) Beweislast und Durchsetzung des Schutzes

  • Der Urheber muss beweisen, dass der Claim von ihm stammt.
  • Ohne Registrierung oder Veröffentlichung kann die Beweisführung schwierig sein.

Empfehlung:

  • Dokumentation des kreativen Entstehungsprozesses
  • Frühzeitige Veröffentlichung mit Urhebervermerk


5. Verteidigung gegen die unerlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Claims

a) Abmahnung und Unterlassungserklärung (§ 97 UrhG, § 8 UWG)

  • Falls ein Claim ohne Erlaubnis verwendet wird, kann eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung ausgesprochen werden.

Beispiel:

  • Ein Unternehmen kopiert den Claim „Wohnst du noch oder lebst du schon?“ für eine eigene Werbekampagne. IKEA kann eine Abmahnung aussprechen.


b) Einstweilige Verfügung (§§ 935, 940 ZPO)

  • Falls der Claim dringend geschützt werden muss, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 15.07.2010 – I ZR 57/09 („Schutzwürdigkeit von Werbeslogans“)
    • Ein Werbeslogan kann gerichtlich verteidigt werden, wenn eine ausreichende Schöpfungshöhe besteht.


c) Klage auf Schadensersatz und Lizenzgebühren (§ 97 UrhG)

  • Falls der Claim unberechtigt genutzt wird, kann der Urheber Schadensersatz oder eine fiktive Lizenzgebühr fordern.

Beispiel:

  • Ein Fernsehsender nutzt einen geschützten Claim ohne Genehmigung und muss Lizenzgebühren nachzahlen.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 117/17 („Unberechtigte Nutzung eines Werbeslogans“)
    • Ein Unternehmen wurde zur Zahlung von Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines kreativen Claims verurteilt.


6. Wann lohnt sich der Urheberrechtsschutz für Claims?

Urheberrecht ist eine starke Schutzform für kreative, originelle Claims
Schutz entsteht automatisch ohne Anmeldung
Sehr hohe Anforderungen an die Originalität des Claims
Allgemeine oder beschreibende Claims sind nicht geschützt
Nachweis der Urheberschaft kann schwierig sein

Werberechtler helfen Unternehmen dabei, Claims rechtssicher zu schützen, Abmahnungen zu formulieren und gegen Verletzungen vorzugehen.

 

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