Vergleich des GWB und UWGDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die beiden zentralen deutschen Gesetze zur Regulierung des Wettbewerbs. Während das GWB das Kartellrecht regelt und den Wettbewerb zwischen Unternehmen schützt, befasst sich das UWG mit unlauteren Geschäftspraktiken im Wettbewerb und dem Schutz von Verbrauchern sowie Mitbewerbern vor unfairen Methoden.
1. Überblick über das GWB (Kartellrecht) und das UWG (Lauterkeitsrecht)Kriterium | GWB (Kartellrecht) | UWG (Lauterkeitsrecht) |
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Gesetzlicher Zweck | Schutz des Wettbewerbs vor Marktbeherrschung und Wettbewerbsbeschränkungen | Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung | Regulierte Marktteilnehmer | Unternehmen, Kartelle, Behörden | Unternehmen, Gewerbetreibende, Werbende | Wichtigste Regelungen | Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht, Fusionskontrolle, Sektoruntersuchungen | Verbot unlauteren Wettbewerbs, Irreführende Werbung, Schleichwerbung, Abmahnungen | Zuständige Behörden | Bundeskartellamt, Europäische Kommission | Gerichte, Verbraucherverbände, Mitbewerber | Sanktionsmöglichkeiten | Bußgelder, Fusionsverbote, Zerschlagung von Kartellen, Schadensersatz | Unterlassungsklagen, Schadensersatz, Abmahnungen, Bußgelder |
2. Das GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht)Das GWB regelt den Wettbewerb auf Märkten und verhindert Wettbewerbsverzerrungen durch Kartelle, Marktmachtmissbrauch und unfaire Fusionsstrategien. Es basiert auf dem deutschen Kartellrecht und setzt europäisches Wettbewerbsrecht um (v. a. Art. 101 und 102 AEUV). a) Wichtige Regelungen des GWBKartellverbot (§ 1 GWB) - Verbot von Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen, die den Wettbewerb einschränken.
- Ausnahme: Gruppenfreistellungen (z. B. in der Automobilbranche oder im Technologiebereich).
- Beispiel: Preisabsprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen.
Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (§§ 18–21 GWB) - Verbot des Missbrauchs von Marktmacht, z. B. durch Preisunterbietung oder Lieferboykotte.
- Beispiel: Amazon oder Google werden regelmäßig untersucht, ob sie Marktmacht missbrauchen.
Fusionskontrolle (§§ 35–43 GWB) - Kontrolle großer Fusionen, um marktbeherrschende Stellungen zu verhindern.
- Beispiel: Das Bundeskartellamt untersagt Fusionen wie die Ãœbernahme von Kaiser's Tengelmann durch Edeka.
Sektoruntersuchungen (§ 32e GWB) - Untersuchung ganzer Branchen auf wettbewerbswidriges Verhalten.
- Beispiel: Untersuchung des digitalen Werbemarktes durch das Bundeskartellamt.
Private Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen (§ 33a GWB) - Geschädigte Unternehmen können Schadensersatz für wettbewerbswidriges Verhalten fordern.
b) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das GWB- Bußgelder bis zu 10 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens (§ 81 GWB)
- Zerschlagung von Kartellen durch das Bundeskartellamt
- Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern
- Fusionsverbote
Rechtsprechung: - BGH, Urteil vom 23.06.2020 – KZR 39/19 („LKW-Kartell“)
- Mehrere LKW-Hersteller mussten hohe Bußgelder zahlen und Schadensersatz leisten, weil sie illegale Preisabsprachen getroffen hatten.
3. Das UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht)Das UWG schützt vor unlauteren Geschäftspraktiken, insbesondere in der Werbung, im Verkauf und im Kundenkontakt. Es betrifft den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit. a) Wichtige Regelungen des UWGUnlautere geschäftliche Handlungen (§ 3 UWG) - Allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbsverhaltens.
- Beispiel: Ein Unternehmen wirbt irreführend mit „klimaneutral“, ohne dass echte Klimakompensation erfolgt.
Irreführende Werbung (§ 5 UWG) - Verbot von falschen Angaben über Preis, Qualität, Herkunft oder Eigenschaften eines Produkts.
- Beispiel: Ein Nahrungsergänzungsmittel wird mit „Heilwirkung gegen Migräne“ beworben, ohne wissenschaftlichen Nachweis.
Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) - Pflicht zur Bereitstellung wesentlicher Informationen für Verbraucher.
- Beispiel: Ein Online-Shop verschweigt Zusatzkosten für Versand oder Servicegebühren.
Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4a UWG) - Verbot von Druck, Belästigung oder psychologischer Manipulation.
- Beispiel: Ein Verkäufer bedrängt Kunden in einem Telefongespräch, einen Vertrag abzuschließen.
Spezialregelungen für Werbung (§§ 6–8 UWG) - Verbot von vergleichender Werbung, wenn sie herabsetzend oder irreführend ist (§ 6 UWG).
- Verbot von unzumutbarer Belästigung durch Werbung (§ 7 UWG).
Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen (§§ 8–10 UWG) - Mitbewerber, Verbraucherverbände und Wettbewerbszentralen können Abmahnungen oder Unterlassungsklagen einreichen.
- Schadensersatz ist möglich, wenn ein Unternehmen durch unlauteren Wettbewerb geschädigt wurde.
b) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das UWG- Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände
- Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen
- Schadensersatzpflicht nach § 9 UWG
- Bußgelder oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Behörden
Rechtsprechung: - BGH, Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20 („Schleichwerbung durch Influencer“)
- Ein Influencer wurde verpflichtet, Werbung auf Social Media eindeutig zu kennzeichnen.
4. Vergleichende Analyse: GWB vs. UWGAspekt | GWB (Kartellrecht) | UWG (Lauterkeitsrecht) |
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Schutzobjekt | Schutz des Wettbewerbs als Ganzes | Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken | Betroffene Akteure | Unternehmen, Kartelle | Unternehmen, Verbraucher, Werbetreibende | Typische Verstöße | Preisabsprachen, Marktmissbrauch, Fusionen | Irreführende Werbung, Schleichwerbung, aggressive Werbung | Sanktionsmöglichkeiten | Bußgelder, Fusionsverbote, Schadensersatz | Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatz | Zuständige Behörden | Bundeskartellamt, EU-Kommission | Gerichte, Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände |
5. WettbewerbsrechtDas GWB schützt den gesamtwirtschaftlichen Wettbewerb, indem es Kartelle, Monopole und missbräuchliches Verhalten reguliert. Das UWG hingegen fokussiert sich auf faire Geschäftspraktiken im täglichen Wettbewerb, insbesondere im Bereich der Werbung und des Verbraucherschutzes. Beide Gesetze sind zentrale Säulen des deutschen Wettbewerbsrechts und ergänzen sich gegenseitig. Werberechtler helfen Unternehmen, rechtliche Risiken in beiden Bereichen zu minimieren und rechtssichere Marketingstrategien zu entwickeln. |